Krankenhaus, Gastronomie, Pflege, Bewachung oder Bäckerei: In vielen Branchen wird auch am Wochenende und an Feiertagen gearbeitet. Wer Sonn- und Feiertagsarbeit abrechnen muss, bewegt sich zwischen zwei Rechtsgebieten: Das Arbeitszeitgesetz regelt, ob überhaupt gearbeitet werden darf und welcher Ausgleich zusteht. Das Steuer- und Sozialversicherungsrecht entscheidet, ob gezahlte Zuschläge abgabenfrei bleiben. Wir zeigen, was 2026 gilt und worauf Arbeitgeber in der Lohnabrechnung achten sollten.
Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026
- An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot von 0 bis 24 Uhr (§ 9 ArbZG) – mit zahlreichen Ausnahmen (§ 10 ArbZG).
- Wer sonntags arbeitet, braucht einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen, bei Arbeit an einem Werktags-Feiertag innerhalb von acht Wochen; mindestens 15 Sonntage im Jahr bleiben frei (§ 11 ArbZG).
- Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Sonntags- oder Feiertagszuschlag gibt es nicht – er ergibt sich nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.
- Gezahlte Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit sind nach § 3b EStG steuerfrei: Sonntag 50 %, Feiertag 125 %, 24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12. und 1. Mai 150 % (Grundlohn höchstens 50 €/Std.).
- Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind sie nur bis zu einem Grundlohn von 25 €/Std. Für 2027 ist eine Ausweitung geplant – bislang nur als Gesetzentwurf.
Grundsatz: Sonn- und Feiertage sind arbeitsfrei
Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Das Gesetz lässt nur wenige Verschiebungen zu:
- Mehrschichtbetriebe mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht können Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegen, wenn der Betrieb anschließend 24 Stunden ruht (§ 9 Abs. 2 ArbZG).
- Für Kraftfahrer und Beifahrer kann die 24-stündige Ruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden (§ 9 Abs. 3 ArbZG).
Arbeitsrechtlich gilt außerdem: Sieht der Arbeitsvertrag eine Arbeitszeit von Montag bis Freitag vor, kann der Arbeitgeber Sonntagsarbeit in der Regel nicht einseitig per Weisungsrecht (§ 106 GewO) anordnen. Gibt es einen Betriebsrat, hat er bei der Lage der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
Ausnahmen: Wann Sonntagsarbeit erlaubt ist
§ 10 ArbZG erlaubt Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen erledigt werden können. Der Katalog ist lang; zu den wichtigsten Bereichen gehören:
Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde (je nach Bundesland Amt für Arbeitsschutz oder Gewerbeaufsicht) weitere Ausnahmen bewilligen (§ 13 ArbZG), etwa wenn sonst die Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem Ausland gefährdet wäre. Bei Zweifeln sollten Arbeitgeber die Zulässigkeit vorab mit der Behörde klären – Verstöße sind bußgeldbewehrt. Ladenöffnungszeiten richten sich zusätzlich nach den Ladenöffnungsgesetzen der Länder.
Ersatzruhetag und 15 freie Sonntage
Wer an Sonn- oder Feiertagen arbeitet, erhält einen Ausgleich in Freizeit – nicht in Geld. § 11 ArbZG regelt die Einzelheiten:
Arbeit an einem Sonntag
Ersatzruhetag innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen, der den Beschäftigungstag einschließt.
Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt
Ersatzruhetag innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen.
Jahresbilanz prüfen
Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Tarifverträge können für bestimmte Branchen (z. B. Krankenhäuser, Gastronomie) weniger freie Sonntage vorsehen (§ 12 ArbZG).
Ersatzruhetag = arbeitsfreier Werktag, kein zusätzlicher bezahlter Urlaub
Der Ersatzruhetag muss nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zusätzlich bezahlt werden. Er kann auch auf einen ohnehin arbeitsfreien Werktag fallen – etwa den Samstag bei einer Fünf-Tage-Woche oder einen schichtfreien Tag. Ein Sonntag selbst ist dagegen kein Ersatzruhetag. Tarifverträge sehen teilweise günstigere Regelungen vor.
Gibt es einen gesetzlichen Sonntagszuschlag?
Nein. Anders als bei der Nachtarbeit (§ 6 Abs. 5 ArbZG) sieht das Gesetz für Sonn- und Feiertagsarbeit keinen Zuschlag vor. Ein Anspruch besteht nur, wenn er vereinbart ist – im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag. Auch eine betriebliche Übung kann einen Anspruch begründen, wenn Zuschläge über längere Zeit vorbehaltlos gezahlt werden.
Feiertagszuschläge beziehen sich in der Regel auf gesetzliche Feiertage. Oster- und Pfingstsonntag sind bundesweit keine gesetzlichen Feiertage – mit Ausnahme von Brandenburg, wo beide Tage gesetzliche Feiertage sind. Für die Steuerfreiheit nach § 3b EStG kommt es auf die Feiertage am Ort der Arbeitsstätte an.
Feiertage nach Bundesland
Neben den neun bundesweiten Feiertagen (Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit, 1. und 2. Weihnachtstag) gelten regionale Feiertage:
Arbeiten Beschäftigte im Homeoffice in einem anderen Bundesland, stellt sich die Frage, welcher Feiertag gilt. Mehr dazu in unserem Beitrag Feiertage im Homeoffice in anderen Bundesländern.
Feiertagslohn: Entgeltfortzahlung an Feiertagen
Fällt die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags aus, muss der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlen, das der Beschäftigte ohne den Feiertag erhalten hätte (§ 2 EntgFG, Entgeltausfallprinzip). Das gilt auch für Minijobber und Teilzeitkräfte. Wichtig für die Praxis:
- Fällt ein Feiertag auf einen Tag, an dem der Beschäftigte ohnehin nicht gearbeitet hätte, entsteht kein Anspruch.
- Wer am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt fehlt, verliert den Anspruch auf Feiertagsvergütung (§ 2 Abs. 3 EntgFG).
- Werden fortgezahlte Beträge wie Zuschläge, die ohne den Feiertag angefallen wären, mitbezahlt, sind sie steuer- und beitragspflichtig: § 3b EStG begünstigt nur tatsächlich geleistete Arbeit.
Wie Zuschläge bei Krankheit und Urlaub zu behandeln sind, lesen Sie in unserem Beitrag Lohnfortzahlung von Zuschlägen bei Krankheit und Urlaub.
Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG
Zahlt der Arbeitgeber Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zusätzlich zum Grundlohn, bleiben sie bis zu folgenden Prozentsätzen des Grundlohns lohnsteuerfrei:
- Der Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit, umgerechnet auf eine Stunde. Für die Steuerfreiheit wird er mit höchstens 50 € je Stunde angesetzt.
- Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt nur der Feiertagssatz – Sonntags- und Feiertagszuschlag werden nicht addiert. Nachtzuschläge können dagegen zusätzlich steuerfrei sein.
- Als Sonn- oder Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit von 0 bis 4 Uhr des Folgetags, wenn sie vor Mitternacht begonnen wurde.
- Die tatsächlich geleisteten Stunden müssen einzeln nachgewiesen werden (Stundenzettel, Zeiterfassung). Pauschale Zuschläge sind nur als Abschlag zulässig, der später stundengenau abgerechnet wird.
Sozialversicherung: Grenze von 25 € je Stunde
Steuerfreie Zuschläge sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV auch beitragsfrei – allerdings nur, soweit sie aus einem Grundlohn von höchstens 25 € je Stunde berechnet werden. Liegt der Grundlohn darüber, ist der Teil des Zuschlags, der auf den übersteigenden Betrag entfällt, zwar lohnsteuerfrei, aber beitragspflichtig.
Rechenbeispiel
Ein Beschäftigter mit einem Grundlohn von 30 € je Stunde arbeitet acht Stunden an einem Sonntag und acht Stunden am Pfingstmontag. Laut Tarifvertrag erhält er 50 % Sonntags- und 125 % Feiertagszuschlag.
Die Zuschläge von zusammen 420 € bleiben vollständig lohnsteuerfrei. In der Sozialversicherung sind 70 € beitragspflichtig. Bei einem Grundlohn bis 25 € je Stunde wären die Zuschläge vollständig steuer- und beitragsfrei.
Ausblick 2027: Geplante Entlastung bei Sonn- und Feiertagszuschlägen
Die Bundesregierung hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen (BT-Drucksache 21/8235). Geplant ist ab dem 1. Januar 2027:
- Der steuerlich berücksichtigungsfähige Grundlohn für Sonn- und Feiertagszuschläge soll von 50 € auf 75 € je Stunde steigen. Für Nachtzuschläge bleibt es bei 50 €.
- Tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge sollen in der Sozialversicherung in gleicher Höhe beitragsfrei werden wie bei der Lohnsteuer. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt oder dessen Anwendung insgesamt vereinbart ist.
- Für nicht tarifliche Zuschläge und für Nachtzuschläge soll die 25-€-Grenze bestehen bleiben.
Im Rechenbeispiel oben wären die tariflichen Zuschläge damit ab 2027 vollständig beitragsfrei. Wichtig: Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, Änderungen sind möglich. Wer konkret profitiert, erläutern wir im Beitrag Entlastung bei Sonn- und Feiertagsarbeit ab 2027.
Besonderheiten im Minijob
Steuer- und beitragsfreie Zuschläge zählen nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt. Minijobber können daher zusätzlich zur Verdienstgrenze von 603 € im Monat (2026) Sonntags- und Feiertagszuschläge erhalten, ohne den Minijob-Status zu gefährden.
Vorsicht bei Krankheit, Urlaub und Feiertagen: Zuschläge, die im Rahmen der Entgeltfortzahlung weitergezahlt werden müssen, sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt – und zwar nach dem Entstehungsprinzip auch dann, wenn sie nicht ausgezahlt wurden. Dadurch kann die Verdienstgrenze unbemerkt überschritten werden. Details im Beitrag Minijob und steuerfreie SFN-Zuschläge.
Praxis-Tipp: Wer Sonn- und Feiertagsarbeit abrechnen muss, sollte Fehlerquellen technisch ausschließen. Hinterlegen Sie in der Zeiterfassung getrennte Lohnarten für Sonntag, Feiertag, 24./31.12. ab 14 Uhr und Nachtstunden. So lassen sich die unterschiedlichen Prozentsätze, die 50-€- und die 25-€-Grenze automatisch prüfen. Seit dem BAG-Beschluss von 2022 sind Arbeitgeber ohnehin verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen – mehr dazu im Beitrag Arbeitszeiterfassung. Für Nachtarbeit gelten eigene Regeln, die wir im Beitrag Nachtzuschlag erklären.
Checkliste für Arbeitgeber
- Ist die Sonn- oder Feiertagsarbeit nach § 10 ArbZG oder per Bewilligung der Aufsichtsbehörde zulässig?
- Lässt der Arbeitsvertrag Sonntagsarbeit zu, und ist der Betriebsrat beteiligt?
- Ersatzruhetag innerhalb von zwei bzw. acht Wochen eingeplant, 15 freie Sonntage im Jahr eingehalten?
- Rechtsgrundlage für Zuschläge geprüft (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag)?
- Feiertage am Ort der Arbeitsstätte berücksichtigt?
- Zuschläge nur für tatsächlich geleistete Stunden steuerfrei gestellt und Stunden einzeln dokumentiert?
- 50-€-Grenze (Steuer) und 25-€-Grenze (Sozialversicherung) beim Grundlohn geprüft?
- Feiertagslohn und fortgezahlte Zuschläge bei Krankheit und Urlaub steuer- und beitragspflichtig abgerechnet?
- Bei Minijobbern: Verdienstgrenze inklusive beitragspflichtiger Zuschläge überwacht?
FAQ: Sonn- und Feiertagsarbeit abrechnen
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