Auf Entgeltabrechnungen im öffentlichen Dienst taucht er regelmäßig auf: der UK-Aufschlag. Das Kürzel steht für Urlaubs- und Krankheitsaufschlag. Er sorgt dafür, dass Beschäftigte, die regelmäßig Zeitzuschläge, Bereitschaftsentgelte oder andere schwankende Bezüge erhalten, bei Urlaub und Krankheit nicht nur ihr Tabellenentgelt bekommen. Wir erklären, woher der UK-Aufschlag kommt, wie er berechnet wird, welche Bezüge einfließen – und wie dieselbe Frage in der Privatwirtschaft gelöst ist.
Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026
- Der UK-Aufschlag beruht auf § 21 TVöD bzw. § 21 TV-L: Bei Urlaub und Krankheit werden Monatsentgelte weitergezahlt, unständige Bezüge als Tagesdurchschnitt.
- Grundlage sind die letzten drei vollen Kalendermonate vor Urlaubs- bzw. Krankheitsbeginn.
- Bei einer 5-Tage-Woche beträgt der Tagesdurchschnitt 1/65 der berücksichtigungsfähigen Bezüge – je Urlaubs- oder Krankheitstag.
- Nicht einbezogen werden u. a. Überstunden außerhalb des Dienstplans, Leistungsentgelte und die Jahressonderzahlung.
- Der UK-Aufschlag wird wie die unständigen Bezüge zeitversetzt ausgezahlt – am Zahltag des zweiten Folgemonats.
Was ist der UK-Aufschlag?
Hintergrund: Das Tabellenentgelt und andere in Monatsbeträgen festgelegte Bestandteile laufen bei Urlaub und Krankheit ohnehin weiter. Zeitzuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Wechselschichtzulagen nach Stunden oder Bereitschaftsentgelte entstehen dagegen nur, wenn tatsächlich gearbeitet wird. Ohne Aufschlag würden Beschäftigte mit regelmäßigen Nacht- und Wochenenddiensten im Urlaub spürbar weniger verdienen. § 21 Satz 2 TVöD ersetzt dafür das gesetzliche Entgeltausfallprinzip durch ein Referenzprinzip: Statt zu fragen, welche Dienste ausgefallen sind, wird der Durchschnitt der Vergangenheit fortgeschrieben (BAG, Urteil vom 23.02.2010 – 9 AZR 52/09).
So wird der UK-Aufschlag berechnet
- Berechnungszeitraum festlegen: die letzten drei vollen Kalendermonate vor dem Ereignis, also vor Urlaubsantritt oder Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Ein Kalendermonat ist „voll“, wenn das Arbeitsverhältnis an allen Tagen bestand.
- Unständige Bezüge addieren: alle nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile, die für diese drei Monate zugestanden haben – unabhängig davon, wann sie ausgezahlt wurden.
- Tagesdurchschnitt bilden: bei einer 5-Tage-Woche die Summe durch 65 teilen. Bei anderer Verteilung der Arbeitszeit ändert sich der Divisor entsprechend, bei einer 6-Tage-Woche etwa auf 78.
- Mit den Ausfalltagen multiplizieren: Tagesdurchschnitt × Zahl der Urlaubs- bzw. Krankheitstage, an denen sonst gearbeitet worden wäre.
Rechenbeispiel: Pflegekraft im TVöD, 5-Tage-Woche, Urlaub im November
180 € + 225 € + 180 € = 585 €585 € ÷ 65 = 9,00 € je Ausfalltag10 × 9,00 € = 90,00 €Die Steuer- und Beitragsfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen gilt nur für tatsächlich geleistete Arbeit. Der UK-Aufschlag ist deshalb voll steuer- und beitragspflichtig – auch wenn er rechnerisch aus steuerfreien Zuschlägen gebildet wurde. Mehr dazu im Beitrag Sonn- und Feiertagsarbeit korrekt abrechnen.
Was fließt in den UK-Aufschlag ein – und was nicht?
Einbezogen (Beispiele)
- Zeitzuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
- stundenweise bemessene Wechselschicht- und Schichtzulagen
- Entgelt für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
- im Dienstplan vorgesehene Überstunden und Mehrarbeit
- sonstige Zulagen, die nicht als Monatsbetrag festgelegt sind
Nicht einbezogen
- Überstunden und Mehrarbeit außerhalb des Dienstplans
- Leistungsentgelte und leistungsorientierte Bezahlung
- Jahressonderzahlung
- besondere Zahlungen nach § 23 Abs. 2 und 3 TVöD (z. B. Jubiläumsgeld, Sterbegeld)
- Tabellenentgelt und Monatspauschalen – die laufen ohnehin weiter
Welche Zulagen im Einzelfall unständig sind, hängt vom jeweiligen Tarifvertrag und seinen besonderen Teilen ab – im Bereich der Krankenhäuser und Pflege (TVöD-K, TVöD-B) gelten teils eigene Regeln.
Sonderfälle bei der Berechnung
- Kurzes Arbeitsverhältnis: Bestand das Arbeitsverhältnis noch keine drei vollen Kalendermonate, werden die vorhandenen vollen Monate zugrunde gelegt.
- Änderung der Arbeitszeit: Ändert sich die vertragliche Arbeitszeit, zählen nur die vollen Kalendermonate nach der Änderung. Liegt zwischen Änderung und Urlaub bzw. Krankheit noch kein voller Monat, bleibt es beim gesetzlichen Ausfallprinzip.
- Fehlzeiten im Berechnungszeitraum: War der Beschäftigte in den drei Referenzmonaten selbst schon krank oder im Urlaub, bleiben die dafür gezahlten Beträge außer Betracht; der Divisor ändert sich dadurch nach der Rechtsprechung nicht (LAG Hamm, 11.03.2009 – 18 Sa 1295/07).
- Tariferhöhungen: Werden Stundensätze für Zuschläge erhöht, sollte geprüft werden, ob der Durchschnitt mit den neuen Werten fortzuschreiben ist – maßgeblich ist die Regelung im jeweiligen Tarifvertrag.
Warum der UK-Aufschlag oft später kommt: Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Bezüge und der Tagesdurchschnitt nach § 21 werden am Zahltag des zweiten Kalendermonats fällig, der auf ihre Entstehung folgt (§ 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD). Ein UK-Aufschlag für Urlaub im November erscheint also in der Regel erst auf der Januarabrechnung.
Praxis-Tipp: Fehler beim UK-Aufschlag fallen selten sofort auf – Beschäftigte prüfen ihre zeitversetzt abgerechneten Zuschläge kaum nach. Bei einer Betriebsprüfung der Rentenversicherung führen fehlende Aufschläge aber zu Beitragsnachforderungen, und tarifliche Ausschlussfristen schützen nur vor arbeitsrechtlichen, nicht vor sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen. Lassen Sie Dienstplan, Zeiterfassung und Lohnarten deshalb so zusammenspielen, dass der Durchschnitt automatisch gebildet wird.
Und in der Privatwirtschaft?
Den Begriff UK-Aufschlag gibt es dort meist nicht – das Problem schon. Ohne Tarifvertrag gelten die gesetzlichen Regeln, und die unterscheiden zwischen Krankheit und Urlaub:
Wie Zuschläge bei Krankheit, Urlaub und Feiertagen nach dem Gesetz fortzuzahlen sind – mit Rechenbeispiel –, erklärt unser Beitrag Zuschläge bei Lohnfortzahlung.
FAQ zum UK-Aufschlag
Zeitzuschläge, Tagesdurchschnitte, Zeitversatz und Zusatzversorgung – Lohndirekt rechnet für Arbeitgeber im öffentlichen Dienst nach TVöD, TV-L und TV-V ab. Sprechen Sie uns an.