„Überstunden steuerfrei“ – das wurde schon 2024 von der Ampel angekündigt und steht seit 2025 im Koalitionsvertrag von Union und SPD. In der Lohnabrechnung ist davon bis heute nichts angekommen: Überstunden und Überstundenzuschläge sind im Oktober 2026 voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ein Entwurf vom September 2025 sah eine Steuerfreiheit vor, wurde aber nicht weiterverfolgt; die Steuerreform für 2027 enthält die Regelung nicht. Wir zeigen, was heute gilt, wo die Grenze zu den steuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen verläuft und wie der Stand der Gesetzgebung ist.
Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026
- Überstundenvergütung und Überstundenzuschläge sind derzeit voll lohnsteuer- und beitragspflichtig – eine Steuerbefreiung gibt es nicht.
- Der Koalitionsvertrag 2025 kündigt steuerfreie Zuschläge für Mehrarbeit über die Vollzeit (34 Stunden mit, 40 Stunden ohne Tarifbindung) an. Ein Referentenentwurf vom September 2025 sah bis zu 25 % des Grundlohns vor – nur steuer-, nicht beitragsfrei.
- Umgesetzt wurde daraus nur die Aktivrente (seit 1.1.2026). Für Überstundenzuschläge liegt dem Bundestag nach unserem Stand kein Gesetzentwurf vor.
- Das Einkommensteuerreformgesetz 2027 (BT-Drucksache 21/8235, erste Lesung 8.10.2026) begünstigt Sonn- und Feiertagszuschläge stärker – Überstunden sind nicht dabei.
- Steuerfrei sein kann schon heute der Teil eines Zuschlags, der auf Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entfällt (§ 3b EStG).
Sind Überstunden steuerfrei? Die Rechtslage 2026
Nein. Die Vergütung für Überstunden ist ganz normaler Arbeitslohn. Das gilt für die Grundvergütung der zusätzlichen Stunden ebenso wie für einen Zuschlag, den Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag dafür vorsehen. Für die Lohnabrechnung heißt das:
- Lohnsteuer: Überstundenvergütung und Mehrarbeitszuschläge gehören zum laufenden Arbeitslohn des Monats, in dem sie ausgezahlt werden. Es gibt keinen eigenen Steuersatz – durch die Progression steigt die Lohnsteuer in diesem Monat allerdings überproportional. Nachzahlungen für bereits abgelaufene Kalenderjahre werden als sonstiger Bezug versteuert.
- Sozialversicherung: Überstundenvergütung ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Beiträge fallen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze an – 2026 sind das 5.812,50 € im Monat in der Kranken- und Pflegeversicherung und 8.450 € in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (alle Werte bei den Sozialversicherungswerten 2026).
- Minijob: Bezahlte Überstunden zählen zum Verdienst und damit zur Minijob-Grenze von 603 € im Monat.
Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag gibt es übrigens nicht – er entsteht nur, wenn er vereinbart ist. Wichtig für tarifliche Regelungen: Das Bundesarbeitsgericht hat am 5.12.2024 entschieden, dass Teilzeitkräfte benachteiligt werden, wenn Zuschläge erst ab Überschreiten der Vollzeit-Arbeitszeit gezahlt werden und dafür kein sachlicher Grund besteht (BAG, 8 AZR 370/20).
Überstunden am Sonntag, Feiertag oder nachts: Abgrenzung zu § 3b EStG
Steuerfrei sind nach § 3b EStG nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit – in festen Prozentsätzen und aus einem Grundlohn von höchstens 50 € pro Stunde, beitragsfrei bis 25 € pro Stunde. Ein Zuschlag, der für Mehrarbeit gezahlt wird, gehört nicht dazu – egal, wann die Stunden anfallen. Leisten Beschäftigte Überstunden an einem Sonntag, kann deshalb nur der Sonntagszuschlag steuerfrei bleiben, nicht der Überstundenzuschlag. Wie die Prozentsätze und Zeitfenster genau aussehen, erklärt unser Beitrag Feiertags- und Sonntagszuschlag: So bleiben Sie steuerfrei.
Beispiel: 8 Überstunden an einem Sonntag
Zahlt der Arbeitgeber statt zweier Zuschläge einen einheitlichen Mischzuschlag von 75 %, ist dieser im Verhältnis der Einzelzuschläge aufzuteilen: 50 von 75 Anteilen – hier ebenfalls 80 € – bleiben steuerfrei. Fehlt ein eigener Sonntags- oder Nachtzuschlag ganz, bleibt vom Mehrarbeitszuschlag nichts steuerfrei.
Samstagszuschläge sind ebenfalls nicht steuerfrei. Ausnahmen gibt es nur, soweit am Samstag nachts gearbeitet wird oder der Samstag ein gesetzlicher Feiertag ist (bzw. Heiligabend oder Silvester ab 14 Uhr).
Steuerfreie Überstundenzuschläge: der Stand der Gesetzgebung
Die Idee ist nicht neu, doch über einen Entwurf ist sie bisher nicht hinausgekommen. Die Zeitleiste zeigt, was beschlossen ist, was geplant wird und was offen ist:
Die Ampel-Regierung kündigt in ihrer „Wachstumsinitiative“ steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Mehrarbeit über die Vollzeit an. Mit dem Ende der Koalition im November 2024 ist das Vorhaben erledigt.
Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD: Zuschläge für Mehrarbeit über die tarifliche bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeit sollen steuerfrei werden. Als Vollzeit gelten mindestens 34 Wochenstunden mit und 40 Stunden ohne Tarifbindung. Von Beitragsfreiheit ist keine Rede.
Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums für ein „Arbeitsmarktstärkungsgesetz“ (nicht offiziell veröffentlicht): Überstundenzuschläge bis 25 % des Grundlohns lohnsteuerfrei, nicht beitragsfrei, Start 1.1.2026. Dazu eine steuerfreie Prämie für die Aufstockung von Teilzeit und die Aktivrente.
Das Ministerium legt nur noch einen Entwurf für ein Aktivrentengesetz vor, ohne Überstundenzuschläge und ohne Teilzeitprämie. Bundestag und Bundesrat beschließen die Aktivrente; sie gilt seit 1.1.2026.
Der ursprünglich geplante Start der steuerfreien Überstundenzuschläge verstreicht ohne Gesetz.
Das Kabinett beschließt das Einkommensteuerreformgesetz 2027 (BT-Drucksache 21/8235), erste Lesung am 8.10.2026. Geplant ist ab 2027 eine höhere Grenze für Sonn- und Feiertagszuschläge (75 € statt 50 € Grundlohn). Eine Regelung zu Überstunden oder Mehrarbeit enthält der Entwurf nicht.
Für steuerfreie Überstundenzuschläge gibt es keinen Gesetzentwurf im Bundestag und keinen Termin. Ob und wann die Ankündigung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt wird, ist offen.
Unabhängig davon arbeitet die Bundesregierung an einer Reform des Arbeitszeitgesetzes, die eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit ermöglichen soll. Auch sie ist noch nicht beschlossen; der Acht-Stunden-Tag gilt weiter. Mehr dazu im Beitrag Acht-Stunden-Tag vor dem Aus?
Was der Entwurf von 2025 gebracht hätte
Auch wenn die Regelung derzeit nicht kommt: Ein Blick auf den Entwurf zeigt, wie begrenzt die Entlastung gewesen wäre. Begünstigt war nur der Zuschlag, nicht die Grundvergütung der Überstunde – und nur bei der Lohnsteuer.
Beispielwerte. Die Steuerersparnis hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab: Bei angenommenen 30 % wären es rund 15 € im Monat gewesen. Sozialversicherungsbeiträge wären unverändert angefallen.
Hinzu kamen Einschränkungen: Wer seine Arbeitszeit in den zwölf Monaten zuvor reduziert hatte, sollte ausgeschlossen sein. Damit wollte das Ministerium verhindern, dass reguläre Stunden in „Überstunden“ umgewandelt werden. Für Arbeitgeber hätte das zusätzlichen Prüf- und Dokumentationsaufwand bedeutet.
Was 2027 kommen soll – und für wen
Statt bei Überstunden setzt der Gesetzgeber bei Sonn- und Feiertagsarbeit an. Nach dem Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 soll ab 1.1.2027 der Grundlohn für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge bis 75 € statt 50 € pro Stunde berücksichtigt werden. Tariflich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge sollen in der Sozialversicherung im selben Umfang beitragsfrei werden; für Nachtzuschläge und nicht tarifliche Zuschläge bleibt es bei 50 € bzw. 25 €. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet. Wer tatsächlich profitiert, zeigt unser Beitrag Entlastung bei Sonn- und Feiertagsarbeit ab 2027.
Alternative Arbeitszeitkonto: Freizeit statt Auszahlung
Steuerlich günstiger lassen sich Überstunden derzeit nicht auszahlen. Viele Arbeitgeber gleichen Mehrarbeit deshalb über ein Arbeitszeitkonto aus: Die Stunden werden gutgeschrieben und später durch Freizeit abgebaut, das Gehalt bleibt gleich. Steuern und Beiträge fallen erst an, wenn ein Guthaben tatsächlich ausgezahlt wird – etwa beim Ausscheiden. Steuerfrei wird es dadurch nicht, aber die Belastung durch die Progression in einem einzelnen Monat lässt sich vermeiden. Welche Grenzen Arbeitszeitgesetz und Mindestlohngesetz setzen, erklärt der Beitrag Arbeitszeitkonto: Rechtliche Vorgaben für Arbeitgeber.
Für ältere Beschäftigte gibt es eine echte Steuerbefreiung: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterarbeitet, kann über die Aktivrente bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei verdienen – auch Überstundenvergütung zählt dazu. An der Sozialversicherung ändert die Aktivrente nichts.
Praxis-Tipp: Weisen Sie Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge in der Lohnabrechnung als getrennte Lohnarten aus. Nur so lässt sich der steuerfreie Anteil eindeutig belegen – heute für § 3b EStG und, falls die Steuerfreiheit für Mehrarbeit doch noch kommt, auch dafür. Grundlage ist eine saubere Arbeitszeiterfassung mit Beginn, Ende und Lage der Stunden. Prüfen Sie außerdem tarifliche Zuschlagsregeln, die erst ab der Vollzeitschwelle greifen, auf die Folgen des BAG-Urteils für Ihre Teilzeitkräfte.
FAQ zu steuerfreien Überstundenzuschlägen
Überstunden, Sonntags- und Nachtzuschläge, Mischzuschläge und Arbeitszeitkonten – Lohndirekt ordnet jeden Zuschlag in der Lohnabrechnung korrekt zu und behält neue Regeln für 2027 im Blick. Sprechen Sie uns an.