Auszubildende sind sozialversicherungsrechtlich ganz normale Beschäftigte – mit einigen wichtigen Ausnahmen. Sie werden mit eigenen Personengruppenschlüsseln gemeldet, bei sehr niedriger Vergütung trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein, und der Übergangsbereich gilt für sie nicht. Spätestens bei der Übernahme nach der Prüfung steht zudem eine Ummeldung an. Wir zeigen, welche Meldungen für Auszubildende anfallen und welche Werte 2026 gelten.
Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026
- Auszubildende sind in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig – unabhängig von der Höhe der Vergütung.
- Gemeldet wird mit Personengruppe 102, bei einer Vergütung bis 325 € mit Personengruppe 121 (Geringverdiener).
- Bis 325 € trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein; Minijob-Regeln und Übergangsbereich gelten für Azubis nicht.
- Die Mindestausbildungsvergütung beträgt für Ausbildungen mit Beginn im Jahr 2026 im ersten Jahr 724 € monatlich.
- Bei der Übernahme nach der Ausbildung ist eine Abmeldung (Grund 33) und eine Anmeldung (Grund 13) mit Personengruppe 101 nötig.
Versicherungspflicht von Auszubildenden
Wer zur Berufsausbildung beschäftigt ist, ist in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Anders als bei anderen Beschäftigten spielt die Höhe der Vergütung dafür keine Rolle: Auch eine Ausbildungsvergütung unter der Minijob-Grenze von 603 € ist kein Minijob, und auch der Übergangsbereich (Midijob) ist für Auszubildende ausgeschlossen. Beiträge werden also immer aus dem tatsächlichen Entgelt berechnet.
Daneben besteht Unfallversicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft – auch während des Berufsschulbesuchs und auf den Wegen dorthin. Steuerlich gilt nichts Besonderes: Die Lohnsteuer wird nach den ELStAM des Azubis berechnet. Wie diese abgerufen werden, erläutern wir im Beitrag zu ELStAM.
Als Auszubildende gelten auch Studierende in einem praxisintegrierten dualen Studium sowie Teilnehmende an einer betrieblichen Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (Personengruppe 122). Für Praktikanten und Werkstudenten gelten eigene Regeln und Schlüssel; Details finden Sie im Beitrag Lohnabrechnung von Praktikanten.
Die Personengruppenschlüssel für Azubis
Der Schlüssel 102 ist kein Formalismus: Die Rentenversicherung erkennt daran Zeiten der Berufsausbildung, die bei der späteren Rentenberechnung unter bestimmten Voraussetzungen höher bewertet werden können. Er gilt bis zum tatsächlichen Ende der Ausbildung – bei einer Wiederholungsprüfung also auch über das ursprünglich vereinbarte Vertragsende hinaus. Die Beitragsgruppe lautet in der Regel 1111; mehr dazu im Beitrag Was ist der Beitragsgruppenschlüssel?
Geringverdiener: Azubis bis 325 €
Liegt die regelmäßige monatliche Ausbildungsvergütung nicht über 325 €, trägt der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein (§ 20 Abs. 3 SGB IV). Das umfasst auch den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung (0,6 % ab dem 23. Geburtstag) und in der Krankenversicherung den durchschnittlichen Zusatzbeitrag (2026: 2,9 %) statt des kassenindividuellen Satzes. Wird die Grenze durch eine Einmalzahlung wie Weihnachtsgeld überschritten, teilen sich Arbeitgeber und Azubi die Beiträge auf den übersteigenden Betrag; den Kinderlosenzuschlag darauf trägt der Azubi.
Weil die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung deutlich über 325 € liegt, betrifft die Regelung heute vor allem Ausbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes, bestimmte schulische Ausbildungen mit betrieblichem Teil oder tarifliche Sonderfälle. Steigt die laufende Vergütung über 325 €, ist mit Personengruppe 121 ab- und mit 102 neu anzumelden.
Rechenbeispiel: Geringverdiener mit Weihnachtsgeld
Eine 24-jährige, kinderlose Auszubildende erhält 300 € monatlich und im Dezember zusätzlich 200 € Weihnachtsgeld – zusammen 500 €. Gerechnet mit den Beitragssätzen 2026 (KV 14,6 % + 2,9 %, RV 18,6 %, AV 2,6 %, PV 3,6 % + 0,6 % Zuschlag), vereinfacht ohne Umlagen:
In den übrigen Monaten zahlt der Arbeitgeber auf 300 € die Beiträge allein, die Auszubildende bekommt ihre Vergütung ungekürzt. Mehr zum Zuschlag in der Pflegeversicherung lesen Sie im Beitrag Beitragszuschlag für Kinderlose.
Mindestausbildungsvergütung 2026
Nach § 17 BBiG richtet sich die Mindestvergütung nach dem Jahr, in dem die Ausbildung beginnt; sie steigt dann mit jedem Ausbildungsjahr. Tarifverträge dürfen davon abweichen. Für 2026 gelten laut Bekanntmachung des BMBF:
Für Ausbildungen mit Beginn 2025 lag der Wert im ersten Jahr bei 682 €. Die Beträge für 2027 werden üblicherweise bis zum 1. November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für Auszubildende nicht.
Die Meldungen im Ausbildungsverlauf
Sofortmeldung – nur in bestimmten Branchen
In Branchen wie Bau, Gastronomie, Gebäudereinigung, Spedition und Logistik, Fleischwirtschaft oder Messebau ist spätestens bei Arbeitsaufnahme eine Sofortmeldung (Abgabegrund 20) an die Rentenversicherung zu übermitteln – auch für Azubis.
Spätestens am ersten Arbeitstag
Anmeldung bei der Krankenkasse
Anmeldung mit Abgabegrund 10, Personengruppe 102 (oder 121) und Beitragsgruppe 1111 bei der gewählten Krankenkasse.
Mit der ersten Entgeltabrechnung, spätestens nach sechs Wochen
Laufende Meldungen
Jahresmeldung (Grund 50) bis 15. Februar des Folgejahres, Unterbrechungsmeldungen etwa bei Krankengeldbezug und Ummeldungen bei Krankenkassenwechsel.
Ende der Ausbildung
Bei Übernahme: Abmeldung mit Grund 33 und Personengruppe 102, Anmeldung mit Grund 13 und Personengruppe 101. Ohne Übernahme: Abmeldung mit Grund 30.
Mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens nach sechs Wochen
Fehlt die Versicherungsnummer, kann der Arbeitgeber sie elektronisch bei der Rentenversicherung abfragen oder die Anmeldung mit den Geburtsangaben des Azubis abgeben – die Nummer wird dann maschinell vergeben und zurückgemeldet. Über jede Meldung erhält der Azubi eine Meldebescheinigung. Was bei der Sofortmeldung im Detail gilt, steht im Beitrag Sofortmeldungen.
Sonderfälle bei der Ummeldung
Endet die Ausbildung im Laufe eines Monats, erlauben die Gemeinsamen Grundsätze eine Vereinfachung: Das Ausbildungsende darf zum Monatsletzten und der Beginn der Anschlussbeschäftigung zum Ersten des Folgemonats gemeldet werden. Maßgeblich für das tatsächliche Ende ist in der Regel die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, nicht das Vertragsende.
Praxis-Tipp: Lassen Sie sich das Datum der bestandenen Abschlussprüfung sofort mitteilen. Wird der Azubi danach einfach weiterbeschäftigt, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 24 BBiG) – und ab diesem Tag gelten Personengruppe 101 sowie gegebenenfalls ein tarifliches Gehalt. Ein Minijob beim selben Arbeitgeber neben der Ausbildung ist übrigens nicht möglich: Er wird mit der Ausbildung zusammengerechnet. Hintergründe im Beitrag Minijob neben der Ausbildung beim selben Arbeitgeber.
Umlagen und Unfallversicherung
Auf die Ausbildungsvergütung fallen die Umlagen U1 (sofern der Betrieb am Ausgleichsverfahren teilnimmt) und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage an. Bei der Frage, ob ein Betrieb die Grenze von 30 Beschäftigten für die U1-Teilnahme überschreitet, werden Auszubildende jedoch nicht mitgezählt. In der Unfallversicherung ist die Ausbildungsvergütung im UV-Meldeverfahren wie jedes andere Entgelt zu berücksichtigen.
Checkliste für Arbeitgeber
- Versicherungsnummer, Krankenkasse und Steuer-ID vor Ausbildungsbeginn eingeholt?
- Sofortmeldungspflicht der Branche geprüft?
- Personengruppe 102 bzw. 121 und Beitragsgruppe 1111 hinterlegt?
- Vergütung mindestens in Höhe der Mindestausbildungsvergütung bzw. des Tarifvertrags?
- Bei Vergütung bis 325 €: Beiträge allein getragen, durchschnittlicher Zusatzbeitrag angesetzt?
- Kein Übergangsbereich und kein Minijob angesetzt?
- Datum der Abschlussprüfung erfasst und Ummeldung (33/13) bzw. Abmeldung (30) abgegeben?
- Meldebescheinigungen an den Azubi ausgehändigt?
FAQ zu Meldungen für Auszubildende
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