Unterbrechung der Beschäftigung: Was Arbeitgeber melden müssen

Artikel aktualisiert am 01.10.2026

 

Krankengeld nach sechs Wochen Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit, Wehrdienst oder ein längerer unbezahlter Urlaub: Immer wenn Beschäftigte über einen längeren Zeitraum kein Arbeitsentgelt erhalten, hat das Folgen im Meldeverfahren. Mal ist eine Unterbrechungsmeldung fällig, mal eine Abmeldung – und manchmal gar keine Meldung. Wir erklären, welcher Meldegrund wann gilt, welche Fristen Arbeitgeber einhalten müssen und welche Sonderfälle es gibt.

Das Wichtigste in Kürze Stand: September 2026

  • Eine Unterbrechungsmeldung ist nur nötig, wenn das Entgelt für mindestens einen vollen Kalendermonat wegfällt (§ 9 DEÜV).
  • Meldegründe: 51 bei Entgeltersatzleistungen wie Kranken-, Übergangs- oder Mutterschaftsgeld, 52 bei Elternzeit, 53 bei Wehrdienst.
  • Frist: innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung.
  • Seit 2024 melden Arbeitgeber zusätzlich Beginn (17) und Ende (37) der Elternzeit an die Krankenkasse.
  • Ohne Entgeltersatzleistung – etwa bei unbezahltem Urlaub – gilt die Beschäftigung nur einen Monat als fortbestehend; danach folgt eine Abmeldung mit Grund 34.

 

Wann ist eine Unterbrechungsmeldung abzugeben?

Die Meldepflicht ergibt sich aus § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB IV („bei Unterbrechung der Entgeltzahlung“); Einzelheiten regelt § 9 DEÜV. Danach ist eine Unterbrechungsmeldung abzugeben, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Eine versicherungspflichtige Beschäftigung wird unterbrochen, weil der Anspruch auf Arbeitsentgelt wegfällt.
  • Die Unterbrechung dauert mindestens einen vollen Kalendermonat – also vom ersten bis zum letzten Tag eines Monats, nicht bloß 30 Tage.
  • Der Beschäftigte bezieht eine der in § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV genannten Leistungen (z. B. Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschafts- oder Elterngeld), nimmt Elternzeit in Anspruch oder leistet Wehrdienst.

Gemeldet wird der Zeitraum vom Beginn der Beschäftigung im Kalenderjahr (bzw. vom 1. Januar) bis zum letzten Tag mit Entgeltanspruch und das bis dahin erzielte beitragspflichtige Entgelt. In diesen Fällen bleibt das Versicherungsverhältnis bestehen – deshalb wird nicht abgemeldet. Schließt sich an eine Unterbrechung direkt eine weitere an (z. B. Elternzeit nach Mutterschaftsgeld), ist keine weitere Unterbrechungsmeldung nötig. Nimmt der Beschäftigte die Arbeit wieder auf, ist keine neue Anmeldung erforderlich: Die nächste Meldung beginnt mit dem Tag der Wiederaufnahme der Entgeltzahlung.

Dauert die Unterbrechung keinen vollen Kalendermonat, entfällt die Meldung. Beispiel: Bezieht eine Mitarbeiterin vom 15. Juli bis 21. August 2026 Krankengeld, ist kein Kalendermonat vollständig betroffen – der Zeitraum wird ganz normal mit der Jahresmeldung erfasst.

 

Übersicht: Unterbrechungsgrund und Meldung

Unterbrechungsgrund
Meldegrund
Frist / Hinweis
Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Krankentagegeld (auch privat Versicherte)
51
Zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats
Mutterschaftsgeld (Mutterschutzfristen)
51
Wie oben; anschließende Elternzeit löst keine neue Unterbrechungsmeldung aus
Elternzeit ohne vorheriges Mutterschaftsgeld (z. B. Väter)
52
Wie oben
Beginn und Ende der Elternzeit (gesetzlich Krankenversicherte)
17 / 37
Mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens sechs Wochen nach Beginn bzw. Ende; zusätzlich zu 51 oder 52
Wehrdienst (auch freiwilliger Wehrdienst)
53
Zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats; zusätzlich Meldung nach § 204 SGB V an die Krankenkasse
Unbezahlter Urlaub, unentschuldigtes Fehlen – länger als ein Monat
Abmeldung 34, später Anmeldung 13
Abmeldung zum Ende des Monatszeitraums, mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens nach sechs Wochen
Rechtmäßiger Streik – länger als ein Monat
Abmeldung 35, später Anmeldung 13
Wie bei unbezahltem Urlaub
Pflegezeit mit vollständiger Freistellung (§ 3 PflegeZG)
Abmeldung 30, später Anmeldung 10
Abmeldung zum letzten Beschäftigungstag vor der Pflegezeit
Unterbrechung ohne vollen Kalendermonat bzw. unbezahlter Urlaub bis zu einem Monat
–
Keine Meldung; Erfassung mit der nächsten regulären Meldung

 

Entgeltersatzleistungen: Meldegrund 51

Der häufigste Fall ist der Krankengeldbezug nach dem Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung. Auch Übergangsgeld während einer Reha der Rentenversicherung, Verletztengeld nach einem Arbeitsunfall und das Krankentagegeld privat Versicherter fallen unter den Meldegrund 51.

Beispiel: Ein Mitarbeiter ist ab dem 1. März 2026 arbeitsunfähig. Das Entgelt wird bis zum 11. April 2026 fortgezahlt, ab dem 12. April erhält er Krankengeld – bis voraussichtlich Ende Juni. Weil der Mai vollständig ohne Entgelt ist, gibt der Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung mit Grund 51 für den Zeitraum 01.01. bis 11.04.2026 ab. Kehrt der Mitarbeiter zurück, ist keine Anmeldung nötig; die nächste Meldung beginnt mit dem Tag der Wiederaufnahme.

Wichtig: Zahlt der Arbeitgeber während des Leistungsbezugs Zuschüsse oder weiterlaufende Sachbezüge (z. B. Dienstwagen zur Privatnutzung), sind diese nur beitragsfrei, soweit sie zusammen mit der Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 € im Monat übersteigen (§ 23c SGB IV). Wird diese Grenze überschritten, liegt beitragspflichtiges Entgelt vor – dann entfällt die Unterbrechungsmeldung.

 

Beschäftigung endet während der Unterbrechung

Endet das Beschäftigungsverhältnis während des Krankengeldbezugs, ist eine Abmeldung mit Grund 30 abzugeben – mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens sechs Wochen nach dem Ende. Ob zusätzlich eine Unterbrechungsmeldung nötig ist, hängt vom Zeitpunkt ab:

  • Kein voller Kalendermonat unterbrochen: Es genügt die Abmeldung. Beispiel: Krankengeld ab 5. August, Ende der Beschäftigung am 21. August 2026 – Abmeldung mit Grund 30 für den Zeitraum 01.01. bis 21.08.2026 mit dem bis zum 4. August erzielten Entgelt.
  • Mindestens ein voller Kalendermonat unterbrochen: Unterbrechungsmeldung (Grund 51) bis zum letzten Entgelttag und Abmeldung (Grund 30) für den Zeitraum danach mit dem Entgelt „0“. Endet die Beschäftigung im Monat nach dem Wegfall des Entgeltanspruchs, ist die Unterbrechungsmeldung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung fällig (§ 9 Abs. 2 DEÜV). Beispiel: Entgelt bis 11. April, Krankengeld ab 12. April, Ende zum 31. Mai 2026 – Unterbrechungsmeldung 01.01. bis 11.04. und Abmeldung 12.04. bis 31.05.2026 mit Entgelt 0.

Endet das Krankengeld durch Aussteuerung nach 78 Wochen, während das Arbeitsverhältnis fortbesteht, wird mit Grund 30 oder 34 abgemeldet. Die Einzelheiten erklären wir in unserem Beitrag Krankengeld und Aussteuerung; zur Reha lesen Sie Entgeltfortzahlung bei Reha.

 

Mutterschaft und Elternzeit: Meldegründe 51, 52, 17 und 37

Während der Mutterschutzfristen erhält die Arbeitnehmerin Mutterschaftsgeld – eine Entgeltersatzleistung. Die Unterbrechungsmeldung erfolgt daher mit Grund 51. Schließt sich die Elternzeit direkt an, gilt die Unterbrechung fort: Eine zusätzliche Unterbrechungsmeldung mit Grund 52 ist nicht nötig.

Seit dem 1. Januar 2024 müssen Arbeitgeber aber für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte den Beginn der Elternzeit mit Grund 17 und das Ende mit Grund 37 gesondert an die Krankenkasse melden (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 4a SGB IV) – mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen. Diese Meldungen ersetzen die Unterbrechungsmeldung nicht, sie kommen hinzu. Für privat Versicherte und Minijobber gilt das Verfahren nicht.

Beispiel: Eine Mitarbeiterin bezieht ab dem 11. Februar 2026 Mutterschaftsgeld und nimmt im Anschluss an die Mutterschutzfrist Elternzeit. Der Arbeitgeber gibt eine Unterbrechungsmeldung mit Grund 51 für den Zeitraum 01.01. bis 10.02.2026 ab. Zusätzlich meldet er den Beginn der Elternzeit (Grund 17) zum Tag nach dem Ende der Mutterschutzfrist und später deren Ende (Grund 37).

Nimmt ein Vater – oder eine Mutter ohne vorherigen Mutterschaftsgeldbezug – für mindestens einen vollen Kalendermonat Elternzeit, wird die Unterbrechung mit Grund 52 gemeldet, und zwar für den Zeitraum bis zum letzten Tag mit Entgeltanspruch vor der Elternzeit. Auch hier kommen die Meldungen 17 und 37 hinzu.

 

Teilzeit oder Minijob während der Elternzeit

In der Elternzeit dürfen Beschäftigte bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten. Nimmt jemand eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung beim selben Arbeitgeber auf, liegt keine Unterbrechung mehr vor: Eine neue Anmeldung ist nicht nötig, das Entgelt wird mit der nächsten Jahres-, Unterbrechungs- oder Abmeldung gemeldet. Für das Elternzeit-Meldeverfahren ist die Elternzeit dagegen mit Grund 37 als beendet zu melden. Ein Minijob in der Elternzeit wird bei der Minijob-Zentrale gemeldet. Mehr dazu in unseren Beiträgen Teilzeitjob während der Elternzeit und Minijob während der Elternzeit.

 

Wehrdienst: Meldegrund 53

Die allgemeine Wehrpflicht ist seit 2011 ausgesetzt. Seit dem 1. Januar 2026 gilt der „Neue Wehrdienst“ nach dem Wehrdienst-Modernisierungsgesetz, der weiterhin grundsätzlich auf Freiwilligkeit setzt. Leistet ein Beschäftigter Wehrdienst, ruht sein Arbeitsverhältnis. Dauert die Unterbrechung mindestens einen vollen Kalendermonat, gibt der Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung mit Grund 53 ab. Zusätzlich sind Beginn und Ende des Wehrdienstes der Krankenkasse nach § 204 SGB V zu melden.

Beispiel: Ein Mitarbeiter beginnt am 1. August 2026 seinen freiwilligen Wehrdienst. Der Arbeitgeber erstattet eine Unterbrechungsmeldung mit Grund 53 für den Zeitraum 01.01. bis 31.07.2026 und gibt das bis dahin erzielte beitragspflichtige Entgelt an.

 

Ohne Entgeltersatzleistung: Monatsfiktion und Abmeldung mit Grund 34

Bei unbezahltem Urlaub, unentschuldigtem Fehlen oder einem Streik bezieht der Beschäftigte keine Entgeltersatzleistung. Hier gilt die Monatsfiktion des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV: Die Beschäftigung gilt als fortbestehend, solange das Arbeitsverhältnis ohne Entgeltanspruch fortdauert – jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Unterbrechungsmeldung gibt es in diesen Fällen nicht.

  • Bis zu einem Monat: Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, es ist keine Meldung abzugeben. Maßgeblich ist ein Zeitmonat, kein Kalendermonat – auch ein unbezahlter Urlaub von genau einem Kalendermonat bleibt meldefrei.
  • Länger als ein Monat: Die versicherungspflichtige Beschäftigung endet mit Ablauf des Monatszeitraums. Der Arbeitgeber meldet zu diesem Tag mit Grund 34 ab, bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf mit Grund 35. Nimmt der Beschäftigte die Arbeit wieder auf, wird er mit Grund 13 angemeldet.

Beispiel: Eine Mitarbeiterin nimmt vom 15. März bis 30. Juni 2026 unbezahlten Urlaub. Der Monatszeitraum endet am 14. April 2026. Der Arbeitgeber meldet sie zum 14.04.2026 mit Grund 34 ab und zum 01.07.2026 mit Grund 13 wieder an. Ein zwischengeschalteter bezahlter Urlaubstag setzt die Monatsfrist übrigens nicht neu in Gang, wenn der unbezahlte Urlaub von vornherein länger vereinbart ist. Mehr zum Thema lesen Sie in unserem Beitrag Sozialversicherungsschutz bei unbezahltem Urlaub.

 

Pflegezeit und Familienpflegezeit

Für die vollständige Freistellung nach § 3 Pflegezeitgesetz gilt die Monatsfiktion ausdrücklich nicht (§ 7 Abs. 3 Satz 4 SGB IV). Die versicherungspflichtige Beschäftigung endet sofort: Der Arbeitgeber meldet zum letzten Tag vor der Pflegezeit mit Grund 30 ab und bei Wiederaufnahme der Arbeit mit Grund 10 an. Bei einer nur teilweisen Freistellung – etwa in der Familienpflegezeit – läuft die Beschäftigung mit reduziertem Entgelt weiter. Meldungen sind dann nur nötig, wenn sich dadurch der Versicherungsstatus ändert, z. B. wenn das Entgelt auf Minijob-Niveau (2026: bis 603 € im Monat) sinkt. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen mit Pflegeunterstützungsgeld führt mangels vollem Kalendermonat zu keiner Unterbrechungsmeldung.

 

So gehen Sie bei einer Unterbrechung vor

1

Grund der Unterbrechung klären

Bezieht der Beschäftigte eine Entgeltersatzleistung, nimmt er Elternzeit oder leistet er Wehrdienst? Oder fehlt das Entgelt ohne Ersatzleistung, etwa bei unbezahltem Urlaub?

2

Dauer prüfen

Mit Ersatzleistung zählt, ob ein voller Kalendermonat ohne Entgelt vorliegt. Ohne Ersatzleistung zählt, ob der Zeitmonat der Monatsfiktion überschritten wird.

Kalendermonat oder Zeitmonat – je nach Fall

3

Meldung fristgerecht abgeben

Unterbrechungsmeldung (51, 52, 53) innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats; Abmeldungen (30, 34, 35) und Elternzeitmeldungen (17, 37) mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens nach sechs Wochen.

4

Während der Unterbrechung

Zuschüsse und Sachbezüge auf die 50-€-Grenze prüfen. Einmalzahlungen während der Unterbrechung können gesondert mit Grund 54 gemeldet werden.

5

Rückkehr an den Arbeitsplatz

Nach einer Unterbrechungsmeldung ist keine Anmeldung nötig. Nach einer Abmeldung mit Grund 34 oder 35 wird mit Grund 13 angemeldet, nach der Pflegezeit mit Grund 10. Das Ende der Elternzeit wird mit Grund 37 gemeldet.

Praxis-Tipp: Verwechseln Sie nicht die beiden Monatsbegriffe. Für die Unterbrechungsmeldung kommt es auf einen vollen Kalendermonat an – Krankengeld vom 15. Mai bis 14. Juli löst also eine Meldung aus, weil der Juni vollständig betroffen ist; Krankengeld vom 15. Mai bis 29. Juni dagegen nicht, obwohl es länger als 30 Tage dauert. Bei unbezahltem Urlaub zählt dagegen ein Zeitmonat ab dem ersten Urlaubstag. Hinterlegen Sie beide Regeln in Ihrer Entgeltabrechnung und prüfen Sie die automatisch erzeugten Meldungen vor dem Versand.

 

Warum die Meldungen wichtig sind

Unterbrechungs- und Abmeldungen sorgen dafür, dass das Versicherungskonto der Beschäftigten bei der Rentenversicherung lückenlos und richtig geführt wird: Sie schließen den Zeitraum mit beitragspflichtigem Entgelt ab. Die Zeiten des Leistungsbezugs meldet der jeweilige Leistungsträger – beim Krankengeld etwa die Krankenkasse – selbst. Fehlende oder falsche Meldungen fallen spätestens bei der Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung auf. Einen Überblick über weitere Meldungen finden Sie in unserem Beitrag Meldeverfahren fehlerfrei meistern.

 

Checkliste für Arbeitgeber

  • Grund der Unterbrechung festgestellt – mit oder ohne Entgeltersatzleistung?
  • Mindestens ein voller Kalendermonat ohne Entgelt? Dann Unterbrechungsmeldung mit 51, 52 oder 53 innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats.
  • Zuschüsse und Sachbezüge während des Leistungsbezugs auf die 50-€-Grenze geprüft?
  • Bei Elternzeit: Beginn (17) und Ende (37) zusätzlich gemeldet?
  • Bei Wehrdienst: Meldung nach § 204 SGB V an die Krankenkasse abgegeben?
  • Unbezahlter Urlaub oder Streik länger als ein Monat: Abmeldung mit Grund 34 bzw. 35 zum Ende des Monatszeitraums, bei Rückkehr Anmeldung mit Grund 13?
  • Pflegezeit mit vollständiger Freistellung: Abmeldung mit Grund 30, Anmeldung mit Grund 10?
  • Ende der Beschäftigung während der Unterbrechung: Abmeldung mit Grund 30 und Frist von sechs Wochen beachtet?

 

FAQ zur Unterbrechungsmeldung

Wann muss eine Unterbrechungsmeldung abgegeben werden?

Wenn das Arbeitsentgelt für mindestens einen vollen Kalendermonat wegfällt und der Beschäftigte eine Entgeltersatzleistung wie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld bezieht, Elternzeit nimmt oder Wehrdienst leistet. Die Frist beträgt zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats.

Welche Meldegründe gibt es für Unterbrechungen?

Grund 51 bei Entgeltersatzleistungen (z. B. Kranken-, Übergangs-, Verletzten- oder Mutterschaftsgeld), Grund 52 bei Elternzeit und Grund 53 bei Wehrdienst. Bei Elternzeit kommen seit 2024 die Meldungen 17 (Beginn) und 37 (Ende) hinzu.

Muss unbezahlter Urlaub gemeldet werden?

Bis zu einem Monat nicht – die Beschäftigung gilt so lange als fortbestehend. Dauert er länger, wird zum Ende des Monatszeitraums mit Grund 34 ab- und bei Rückkehr mit Grund 13 wieder angemeldet. Eine Unterbrechungsmeldung gibt es beim unbezahlten Urlaub nicht.

Muss der Mitarbeiter nach der Unterbrechung neu angemeldet werden?

Nach einer Unterbrechungsmeldung nicht: Die nächste Meldung beginnt einfach mit dem Tag der Wiederaufnahme. Nur nach einer Abmeldung – etwa mit Grund 34, 35 oder nach einer Pflegezeit mit Grund 30 – ist eine neue Anmeldung erforderlich.

Was gilt, wenn das Arbeitsverhältnis während des Krankengeldbezugs endet?

Dann ist eine Abmeldung mit Grund 30 abzugeben. War bereits ein voller Kalendermonat ohne Entgelt, kommt eine Unterbrechungsmeldung für die Zeit bis zum letzten Entgelttag hinzu; der Zeitraum danach wird in der Abmeldung mit Entgelt 0 gemeldet.

 

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