Kind krank: Kinderkrankentage, Freistellung und Bezahlung

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Morgens um sieben kommt der Anruf: Das Kind hat Fieber, die Mitarbeiterin bleibt zu Hause. Für Arbeitgeber stellen sich dann zwei Fragen – muss ich die Beschäftigte freistellen, und muss ich das Gehalt weiterzahlen? Die Antwort ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 616 BGB und dem Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Wir zeigen, wie viele Kinderkrankentage 2026 gelten, wer zahlt und welche Pflichten auf die Lohnabrechnung zukommen.

Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026

  • Ist § 616 BGB nicht ausgeschlossen, zahlt der Arbeitgeber für eine kurze Verhinderung das Gehalt weiter – bei kleinen Kindern nach der Rechtsprechung bis zu etwa fünf Arbeitstage.
  • Sonst gibt es unbezahlte Freistellung und – für gesetzlich Versicherte – Kinderkrankengeld der Krankenkasse.
  • 2026 gelten 15 Kinderkrankentage je Kind und Elternteil, für Alleinerziehende 30 – insgesamt höchstens 35 bzw. 70 Arbeitstage.
  • Ab 2027 sinkt der Anspruch nach geltendem Recht wieder auf 10 bzw. 20 Tage, sofern der Gesetzgeber die Sonderregel nicht verlängert.
  • Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts, höchstens 135,63 € je Tag. Der Arbeitgeber übermittelt dafür eine Entgeltbescheinigung an die Krankenkasse.

 

Bezahlte Freistellung nach § 616 BGB

Nach § 616 BGB behalten Beschäftigte ihren Vergütungsanspruch, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus einem persönlichen Grund ohne eigenes Verschulden an der Arbeit gehindert sind. Die notwendige Betreuung eines kranken Kindes gehört dazu. Das Entgeltfortzahlungsgesetz greift dagegen nicht, denn der Beschäftigte ist ja nicht selbst krank.

  • Dauer: Wie lange „nicht erheblich“ ist, hängt vom Einzelfall ab. Das BAG hat bei einem Kind unter acht Jahren bis zu fünf Arbeitstage je Erkrankung anerkannt (BAG, 19.04.1978 – 5 AZR 834/76). Dauert die Verhinderung von vornherein länger, entfällt der Anspruch nach überwiegender Auffassung insgesamt.
  • Abdingbar: § 616 BGB kann im Arbeits- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. Viele Verträge und Tarifverträge nutzen das oder regeln eine feste Zahl bezahlter Tage.
  • Folge für das Kinderkrankengeld: Solange der Arbeitgeber das Gehalt fortzahlt, ruht der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Die bezahlten Tage zählen nicht auf das Kontingent der Krankenkasse.

 

Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V

Zahlt der Arbeitgeber nicht, springt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse ein. Voraussetzungen:

  • Der Elternteil ist gesetzlich versichert und hat Anspruch auf Krankengeld.
  • Das Kind ist ebenfalls gesetzlich versichert und hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet – bei Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt keine Altersgrenze.
  • Ein Arzt bescheinigt, dass das Kind beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung übernehmen.
Kinderkrankentage 2026
Je Kind
Höchstens im Kalenderjahr
Je Elternteil
15 Arbeitstage
35 Arbeitstage
Alleinerziehende
30 Arbeitstage
70 Arbeitstage
Ab 2027 (Grundregel, § 45 Abs. 2 SGB V)
10 / 20 Arbeitstage
25 / 50 Arbeitstage

Die erhöhten Werte stehen in § 45 Abs. 2a SGB V. Sie galten bereits 2024 und 2025 und wurden für 2026 durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege fortgeschrieben. Eine weitere Verlängerung über 2026 hinaus ist derzeit nicht beschlossen; nach Berichten plant die Bundesregierung, zur Grundregel zurückzukehren.

Ohne Tagesbegrenzung gibt es Kinderkrankengeld, wenn ein Elternteil bei einem stationären Krankenhausaufenthalt des Kindes aus medizinischen Gründen mitaufgenommen wird; bei Kindern bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres wird die Notwendigkeit vermutet. Für schwerstkranke Kinder mit begrenzter Lebenserwartung ist der Anspruch ebenfalls unbefristet.

 

Freistellung: auch unbezahlt ein Rechtsanspruch

Für die Dauer des Kinderkrankengeldanspruchs haben Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung (§ 45 Abs. 3 SGB V). Dieser Anspruch kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Auch Beschäftigte, die selbst privat versichert sind oder kein Kinderkrankengeld erhalten, können sich in demselben Umfang unbezahlt freistellen lassen (§ 45 Abs. 5 SGB V). Private Krankenversicherungen zahlen ein Kinderkrankengeld nur, wenn der Tarif es vorsieht.

 

Ablauf im Betrieb

1

Mitteilung am ersten Tag

Der Beschäftigte muss den Arbeitgeber unverzüglich über die Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer informieren. Wer das wiederholt versäumt, riskiert eine Abmahnung.

2

Ärztliche Bescheinigung

Der Kinderarzt stellt die „Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) aus – weiterhin auf Papier. Sie läuft nicht über die eAU; der Arbeitgeber kann sie nicht elektronisch abrufen. Ist das Kind in der Praxis bekannt, ist die Bescheinigung auch nach telefonischer oder Video-Konsultation möglich.

Kein eAU-Abruf beim Kinderkrankenschein

3

Bezahlt oder unbezahlt?

Arbeitsvertrag und Tarifvertrag prüfen: Gilt § 616 BGB, wird das Gehalt fortgezahlt. Ist er ausgeschlossen, wird unbezahlt freigestellt.

4

Entgeltbescheinigung an die Krankenkasse

Bei unbezahlter Freistellung übermittelt der Arbeitgeber die Entgeltbescheinigung für das Kinderkrankengeld elektronisch (DTA, Verfahren EEL). Die Krankenkasse berechnet und zahlt das Kinderkrankengeld.

 

Höhe des Kinderkrankengeldes

Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Hat der Beschäftigte in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten, sind es 100 %. Die Obergrenze liegt bei 70 % der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung – 2026 sind das 135,63 € je Tag. Von dem Betrag gehen noch die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab.

Rechenbeispiel

Ein Vater (Nettogehalt 2.300 €, 22 Arbeitstage im Monat, keine Einmalzahlungen) bleibt drei Arbeitstage bei seiner kranken Tochter. Sein Arbeitsvertrag schließt § 616 BGB aus.

  • Ausgefallenes Netto: 2.300 € ÷ 22 × 3 = 313,64 €
  • Kinderkrankengeld: 90 % = 282,27 € (vereinfacht, vor Abzug der Beitragsanteile)
  • Der Höchstbetrag von 135,63 € je Tag wird nicht erreicht.
  • Kontingent 2026: Von 15 Tagen für dieses Kind bleiben noch 12.

Die genaue Berechnung übernimmt die Krankenkasse anhand der Entgeltbescheinigung. Bei drei Kindern stehen jedem Elternteil rechnerisch 45 Tage zu, gedeckelt auf 35 Arbeitstage im Jahr.

Praxis-Tipp: Regeln Sie in Arbeitsverträgen klar, ob und wie lange § 616 BGB gilt – etwa „bis zu drei bezahlte Tage pro Jahr bei Erkrankung eines Kindes“. Das schafft Planungssicherheit und vermeidet Streit über die Frage, was eine „nicht erhebliche Zeit“ ist. Halten Sie außerdem fest, an welchen Tagen unbezahlt freigestellt wurde: Diese Angaben brauchen Sie für die Entgeltbescheinigung.

 

Was gilt in der Lohnabrechnung?

  • Bezahlte Freistellung (§ 616 BGB): Das Gehalt wird ganz normal abgerechnet, es fallen Steuern und Beiträge an.
  • Unbezahlte Freistellung: Für die betreffenden Tage wird kein Entgelt gezahlt; das Gehalt wird anteilig gekürzt. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung bleibt während des Kinderkrankengeldbezugs erhalten.
  • Meldungen: Eine Unterbrechungsmeldung ist erst nötig, wenn der Bezug von Kinderkrankengeld mindestens einen vollen Kalendermonat dauert – etwa bei einer längeren stationären Mitaufnahme. Mehr dazu: Unterbrechung im Meldeverfahren.
  • Zuschüsse: Stockt der Arbeitgeber das Kinderkrankengeld freiwillig auf, sind die Zuschüsse beitragsfrei, soweit sie zusammen mit der Leistung das Nettoentgelt um nicht mehr als 50 € übersteigen (§ 23c SGB IV).

Weitere Hintergründe finden Sie in unseren Beiträgen Das Kinderkrankengeld, Krankengeld: Meldungen und Beiträge und Lohnrelevantes zur Kinderbetreuung.

 

Checkliste für Arbeitgeber

  • Arbeits- und Tarifvertrag geprüft: Gilt § 616 BGB, ist er eingeschränkt oder ausgeschlossen?
  • Kinderkrankenschein (Muster 21) vom Beschäftigten erhalten?
  • Bezahlte Tage normal abgerechnet, unbezahlte Tage anteilig gekürzt?
  • Entgeltbescheinigung für das Kinderkrankengeld elektronisch an die Krankenkasse übermittelt?
  • Freistellungstage dokumentiert (2026: 15 bzw. 30 Tage je Kind, Höchstgrenze 35 bzw. 70)?
  • Privat versicherten Beschäftigten unbezahlte Freistellung ermöglicht?
  • Bei Bezug ab einem vollen Kalendermonat Unterbrechungsmeldung erstattet?
  • Für 2027 die voraussichtlich wieder geringere Zahl an Kinderkrankentagen eingeplant?

 

FAQ zu Kinderkrankentagen

Wie viele Kinderkrankentage gibt es 2026?

2026 hat jeder gesetzlich versicherte Elternteil Anspruch auf 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld je Kind, Alleinerziehende auf 30. Bei mehreren Kindern sind es höchstens 35 bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Muss der Arbeitgeber bei einem kranken Kind das Gehalt weiterzahlen?

Nur, wenn § 616 BGB nicht vertraglich ausgeschlossen ist und die Verhinderung kurz ist – bei kleinen Kindern bis zu etwa fünf Arbeitstage. Andernfalls stellt der Arbeitgeber unbezahlt frei, und die Krankenkasse zahlt Kinderkrankengeld.

Kann der Arbeitgeber den Kinderkrankenschein elektronisch abrufen?

Nein. Die Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) ist nicht Teil des eAU-Verfahrens und wird weiterhin auf Papier ausgestellt. Der Beschäftigte legt sie dem Arbeitgeber bzw. der Krankenkasse vor.

Was gilt für privat versicherte Beschäftigte?

Sie erhalten kein Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenkasse, haben aber Anspruch auf unbezahlte Freistellung im gleichen Umfang. Ob die private Versicherung leistet, hängt vom Tarif ab.

Bleibt es 2027 bei 15 Kinderkrankentagen?

Nach aktuellem Stand nicht. Die Sonderregel ist bis Ende 2026 befristet. Ab 2027 gelten wieder 10 Tage je Kind und Elternteil, für Alleinerziehende 20 Tage – es sei denn, der Gesetzgeber verlängert die Regelung erneut.

 

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