Ob ein neuer Vorteil steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, eine Steuerbefreiung greift oder eine Pauschalierung zulässig ist, lässt sich nicht in jedem Fall allein anhand allgemeiner Hinweise beantworten. Oft entscheidet die konkrete Ausgestaltung: Wer erhält die Leistung? Welche vertragliche Grundlage gilt? Fließt Geld oder ein Sachbezug? Erfolgt die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn? Bereits kleine Abweichungen können die lohnsteuerliche Behandlung verändern.
Für solche Zweifelsfälle sieht § 42e Einkommensteuergesetz die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft vor. Beteiligte können das zuständige Finanzamt vor oder während der Umsetzung eines konkreten Sachverhalts fragen, ob und inwieweit die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Die Antwort ist kein unverbindlicher Hinweis: Sie ist ein feststellender Verwaltungsakt und bindet die Finanzverwaltung innerhalb des Lohnsteuerabzugsverfahrens, soweit der später verwirklichte Sachverhalt mit der Anfrage übereinstimmt.
Was ist eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft?
Die Anrufungsauskunft ist ein besonderes Auskunftsverfahren für den Lohnsteuerabzug. Sie soll eine konkrete Unsicherheit klären, bevor der Arbeitgeber die Lohnsteuer berechnet, anmeldet und abführt oder bevor ein noch laufender Sachverhalt weiter abgerechnet wird. Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten Auskunft darüber zu geben, wie die Lohnsteuervorschriften im einzelnen Fall anzuwenden sind.
Damit unterscheidet sich das Verfahren von einer allgemeinen telefonischen Auskunft. Die schriftlich erteilte Anrufungsauskunft regelt die lohnsteuerliche Behandlung eines beschriebenen Sachverhalts. Sie kann beispielsweise feststellen, ob eine Arbeitgeberleistung steuerbarer Arbeitslohn ist, ob eine Steuerbefreiung oder Pauschalierung greift oder wie ein bestimmter Zufluss im Lohnsteuerabzug einzuordnen ist.
Die Auskunft ist auf Lohnsteuerfragen begrenzt. Sie entscheidet nicht automatisch über Sozialversicherungsbeiträge, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer oder arbeitsrechtliche Ansprüche. Eine Leistung kann daher lohnsteuerlich geklärt sein, während ihre beitragsrechtliche Behandlung eigenständig zu beurteilen bleibt.
Für welche Sachverhalte eignet sich das Verfahren?
Eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft kommt insbesondere in Betracht, wenn die rechtliche Bewertung von konkreten Tatsachen abhängt und diese Tatsachen bereits vollständig beschrieben werden können. Typische Anwendungsfelder sind:
- neu eingeführte Sachbezüge und Mitarbeiter-Benefits
- Fortbildungs- und Qualifizierungsleistungen des Arbeitgebers
- Reisekosten, Auslagenersatz und doppelte Haushaltsführung
- Vergütungsmodelle mit Boni, Beteiligungen oder aufgeschobenen Zahlungen
- Zuwendungen an Beschäftigte oder Dritte und deren Pauschalierung
- grenzüberschreitende Beschäftigungen und Fragen zum deutschen Lohnsteuerabzug
- Abfindungen, Entschädigungen und andere einmalige Zahlungen
- die lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen oder Arbeitgeberdarlehen
Eine rein abstrakte Rechtsfrage ohne erkennbaren betrieblichen Einzelfall erfüllt den Zweck des Verfahrens nicht. Entscheidend ist ein bestimmter Sachverhalt, dessen lohnsteuerliche Folgen für den Antragsteller offen sind. Bei erst grob geplanten Modellen kann die Auskunft nur diejenige Variante erfassen, die in der Anfrage hinreichend genau dargestellt wird.
Wer kann den Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Daneben kann ein Dritter anfragen, der nach § 38 Abs. 3a EStG die lohnsteuerlichen Pflichten des Arbeitgebers erfüllt. Auch Personen, die nach anderen Vorschriften für Lohnsteuer haften können, kommen als Beteiligte in Betracht, etwa gesetzliche Vertreter oder Vermögensverwalter.
Ein beauftragter Vertreter kann den Antrag im Namen des Beteiligten einreichen. Bei einem externen Entgeltabrechner hängt die eigene Beteiligtenstellung dagegen davon ab, ob er lediglich technische und organisatorische Abrechnungsleistungen erbringt oder die gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 3a EStG erfüllt. Die Vertretung des Arbeitgebers und die eigene Antragsberechtigung sind deshalb voneinander zu trennen.
Welches Finanzamt ist zuständig?
Im Regelfall entscheidet das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers. Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten mit unterschiedlichen Betriebsstättenfinanzämtern, erteilt grundsätzlich das Finanzamt am Ort der inländischen Geschäftsleitung die Auskunft. Ist dieses Finanzamt selbst kein Betriebsstättenfinanzamt, kommt das Finanzamt der Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern zum Zug.
Bei mehreren Betriebsstätten muss der Arbeitgeber die betroffenen Finanzämter und die Reichweite der Anfrage offenlegen. Gehören mehrere Arbeitgeber zu einem Konzern, bleibt die Zuständigkeit grundsätzlich für jeden einzelnen Arbeitgeber bestehen. Bei einem Sachverhalt von größerer Bedeutung kann eine Abstimmung zwischen den beteiligten Finanzämtern erfolgen. Eine Auskunft für eine Konzerngesellschaft gilt nicht ohne Weiteres für alle anderen Gesellschaften.
Welche Angaben gehören in die Anfrage?
Das Gesetz schreibt kein besonderes Antragsformular vor. Die Qualität der späteren Bindungswirkung hängt jedoch unmittelbar von einer vollständigen und eindeutigen Sachverhaltsdarstellung ab. Eine belastbare Anfrage enthält typischerweise:
- Name, Anschrift und Steuernummer des Arbeitgebers
- die betroffene Betriebsstätte und den geplanten oder bereits begonnenen Zeitraum
- eine genaue Beschreibung der Leistung, Zahlung oder Vertragsgestaltung
- den betroffenen Personenkreis und mögliche Auswahlbedingungen
- Zeitpunkt und Ablauf von Zusage, Gewährung, Abrechnung und Zahlung
- einschlägige Verträge, Richtlinien, Berechnungsbeispiele oder Teilnahmebedingungen
- eine konkrete Frage zur Anwendung der Lohnsteuervorschriften
- gegebenenfalls die eigene rechtliche Einordnung mit den dafür maßgeblichen Gründen
Mehrere denkbare Gestaltungen lassen sich als klar getrennte Varianten darstellen. Das verhindert, dass eine Antwort auf eine angenommene Variante bezogen wird, die später nicht umgesetzt wird. Auch scheinbar nebensächliche Punkte können erheblich sein, etwa ein Gehaltsverzicht, die Möglichkeit einer Barauszahlung, eine Rückzahlungsverpflichtung oder die Frage, ob eine Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird.
Form, Kosten und Bearbeitung
Die Anfrage kann formlos gestellt werden. Für die betriebliche Dokumentation bietet sich eine schriftliche oder elektronisch nachvollziehbare Einreichung an. Das Finanzamt soll die Auskunft unter ausdrücklichem Hinweis auf § 42e EStG schriftlich erteilen. Weicht es vom Antrag ab oder lehnt es die Erteilung ab, muss die Entscheidung schriftlich erfolgen.
Die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft ist gebührenfrei. Darin liegt ein wichtiger Unterschied zur verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO, für die regelmäßig Gebühren anfallen. Eine gesetzlich festgelegte Bearbeitungsfrist gibt es für § 42e EStG nicht. Umfang, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen beeinflussen deshalb auch den praktischen Ablauf.
Wie weit reicht die Bindungswirkung?
Die Anrufungsauskunft bindet die Finanzbehörden im Lohnsteuerabzugsverfahren. Verwirklicht der Arbeitgeber den geschilderten Sachverhalt und rechnet entsprechend der Auskunft ab, kann das Betriebsstättenfinanzamt denselben Sachverhalt im Abzugsverfahren grundsätzlich nicht später abweichend behandeln. Diese Wirkung ist für den Arbeitgeber besonders bedeutsam, weil er die Lohnsteuer für Rechnung des Beschäftigten einbehält und unter den Voraussetzungen des § 42d EStG für Fehler haften kann.
Die Bindung setzt voraus, dass Anfrage und Wirklichkeit übereinstimmen. Ändern sich Verträge, Zahlungswege, Teilnehmerkreis oder andere steuerlich erhebliche Tatsachen, ist zu prüfen, ob die Antwort den verwirklichten Sachverhalt noch erfasst. Eine Auskunft zu einer zusätzlich zum Gehalt gewährten Leistung deckt beispielsweise keine spätere Entgeltumwandlung ab.
Die Wirkung bleibt zudem auf das Lohnsteuerabzugsverfahren beschränkt. Das Wohnsitzfinanzamt des Beschäftigten ist bei dessen Einkommensteuerveranlagung nicht an die Anrufungsauskunft gebunden. Eine endgültige Entscheidung über die Einkommensteuer des Arbeitnehmers enthält sie deshalb nicht.
Was passiert bei einer Rechtsänderung oder einem Widerruf?
Das Finanzamt kann die Auskunft befristen. Außerdem kann eine Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung: Das Finanzamt muss sachgerechte Gründe berücksichtigen und darf eine rechtmäßige Auskunft nicht ohne tragfähige Abwägung beseitigen. Eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung oder eine neue allgemeine Verwaltungsanweisung kann einen sachlichen Anlass bilden.
Unabhängig von einem förmlichen Änderungsbescheid kann eine spätere Gesetzesänderung die rechtliche Grundlage verändern. Für die Entgeltabrechnung ist daher neben der ursprünglichen Auskunft auch deren zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich relevant. Befristungen, spätere Schreiben des Finanzamts und Änderungen der zugrunde liegenden Vorschriften gehören zusammen mit der Auskunft in die Verfahrensdokumentation.
Rechtsbehelf gegen eine ungünstige Auskunft
Die Anrufungsauskunft ist ein feststellender Verwaltungsakt. Das gilt ebenso für ihre Aufhebung. Gegen eine abweichende oder ablehnende Entscheidung ist deshalb ein Einspruch möglich. Nach erfolglosem Einspruch kommt eine finanzgerichtliche Klärung in Betracht.
Eine Aussetzung der Vollziehung passt dagegen regelmäßig nicht, weil die Anrufungsauskunft keinen vollziehbaren Zahlungs- oder Leistungsbefehl enthält. Der Rechtsschutz richtet sich auf den Inhalt der Feststellung beziehungsweise auf die Ablehnung, Änderung oder Aufhebung.
Anrufungsauskunft und verbindliche Auskunft im Vergleich
Praxisbeispiel: Arbeitgeberfinanzierte Weiterbildung
Annahme: Ein Unternehmen plant ein zwölfmonatiges Qualifizierungsprogramm für eine abgegrenzte Beschäftigtengruppe. Der Arbeitgeber schließt den Vertrag mit dem Bildungsanbieter und trägt 6.000 Euro je Person. Die Inhalte sind auf die aktuellen betrieblichen Aufgaben zugeschnitten. Bei einem freiwilligen Ausscheiden innerhalb einer bestimmten Frist kann nach der vertraglichen Regelung eine anteilige Rückzahlung entstehen. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.
Für den Lohnsteuerabzug ist entscheidend, ob die Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt oder einen steuerpflichtigen Vorteil der Beschäftigten darstellt. Die Anfrage beschreibt deshalb nicht nur den Preis und die Kursbezeichnung. Sie legt auch Lerninhalte, Auswahlkriterien, betriebliche Einsatzplanung, Vertragsbeziehungen, Rückzahlungsklausel und den ausgeschlossenen Baranspruch offen.
Bestätigt das Betriebsstättenfinanzamt auf dieser Grundlage, dass kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, erfasst die Bindungswirkung genau diese Gestaltung. Öffnet das Unternehmen das Programm später für private Wunschkurse oder ersetzt Beschäftigten selbst abgeschlossene Verträge, liegt ein veränderter Sachverhalt vor. Die ursprüngliche Auskunft beantwortet dessen lohnsteuerliche Behandlung nicht automatisch.
Umsetzung in der Entgeltabrechnung
Nach Erteilung der Auskunft wird die dort beschriebene Behandlung in Lohnart, Abrechnungszeitpunkt und Dokumentation übersetzt. Dabei sind insbesondere folgende Punkte voneinander abzugrenzen:
- Welche Beschäftigten und Abrechnungszeiträume umfasst die Auskunft?
- Welche tatsächlichen Voraussetzungen müssen bei jeder Abrechnung vorliegen?
- Ist ein steuerfreier, pauschal besteuerter oder individuell zu versteuernder Bezug anzulegen?
- Welche Unterlagen belegen, dass der verwirklichte Sachverhalt der Anfrage entspricht?
- Welche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gilt unabhängig davon?
- Gibt es eine Befristung oder einen späteren Änderungsbescheid?
Kommt nachträglich eine abweichende Tatsache ans Licht, kann eine Rückrechnung in der Lohnabrechnung erforderlich werden. Bei Zuwendungen an Beschäftigte oder Geschäftspartner berührt die Einordnung außerdem die Pauschalierung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG. Eine spätere Kontrolle kann im Rahmen einer Lohnsteuer-Nachschau oder Außenprüfung erfolgen.
Was die Anrufungsauskunft leistet – und was nicht
§ 42e EStG schafft ein kostenfreies, förmliches Verfahren für konkrete Lohnsteuerfragen. Seine Stärke liegt in der Verbindung aus einer genauen Sachverhaltsbeschreibung und einer bindenden Einordnung für das Lohnsteuerabzugsverfahren. Die Reichweite endet jedoch dort, wo der tatsächliche Ablauf von der Anfrage abweicht, eine neue Rechtslage gilt oder ein anderes Steuer- beziehungsweise Beitragsverfahren betroffen ist.
Für die Abrechnungspraxis ist die Auskunft deshalb kein allgemeiner Freibrief, sondern ein präzises Arbeitsdokument. Antrag, Anlagen, Antwort, Befristung und spätere Änderungen bilden gemeinsam die Grundlage dafür, dass die geklärte Behandlung nachvollziehbar umgesetzt werden kann.
Lohnabrechnung auslagern?
Lohndirekt übernimmt Ihre komplette Lohn- und Gehaltsabrechnung – mit persönlichem Lohnbuchhalter, rechtssicher und ab 9,99 € pro Abrechnung.
Lohnabrechnung auslagern: so arbeiten wir →Unverbindliches Angebot anfordern