Zeitarbeit: Was Entleiher und Verleiher bei der Arbeitnehmerüberlassung beachten müssen

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Auftragsspitzen, Krankheitswellen, Projekte mit fester Laufzeit – Zeitarbeit hilft Unternehmen, flexibel zu bleiben. Rechtlich ist die Arbeitnehmerüberlassung aber eng reglementiert: Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) schreibt eine Erlaubnis, eine Höchstdauer, gleiche Bezahlung und klare Verträge vor. Verstöße können teuer werden, denn im schlimmsten Fall entsteht ein Arbeitsverhältnis direkt mit dem Einsatzbetrieb. Wir fassen zusammen, was Entleiher und Verleiher 2026 wissen müssen.

Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026

  • Wer Arbeitnehmer gewerbsmäßig verleiht, braucht eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit.
  • Ein Leiharbeitnehmer darf demselben Entleiher höchstens 18 Monate überlassen werden; Tarifverträge der Einsatzbranche können abweichen.
  • Nach neun Monaten gilt Equal Pay – mit Branchenzuschlagstarif spätestens nach 15 Monaten.
  • Die Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit liegt seit 1.9.2026 bei 15,33 € pro Stunde und damit über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 €.
  • Der Entleiher haftet für die Sozialversicherungsbeiträge der Leiharbeitnehmer wie ein selbstschuldnerischer Bürge.

 

Wer ist beteiligt?

Bei der Arbeitnehmerüberlassung gibt es drei Beteiligte: Der Verleiher (Personaldienstleister) ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers, zahlt den Lohn und führt Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ab. Der Entleiher setzt den Leiharbeitnehmer in seinem Betrieb ein und erteilt ihm die fachlichen Weisungen. Grundlage sind zwei Verträge: der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer und der Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher.

Abzugrenzen ist die Überlassung vom Werk- oder Dienstvertrag: Dort organisiert der Auftragnehmer die Arbeit selbst und weist seine Leute selbst an. Arbeiten Fremdkräfte faktisch nach Weisung des Auftraggebers und sind in dessen Betrieb eingegliedert, liegt verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vor – mit allen Risiken. Ähnliche Abgrenzungsfragen stellen sich bei freien Mitarbeitern, siehe unseren Beitrag zur Scheinselbstständigkeit.

 

Die zentralen Regeln des AÜG

Regel
Inhalt
Rechtsgrundlage
Erlaubnispflicht
Verleih nur mit Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit; im Bauhauptgewerbe grundsätzlich unzulässig
§§ 1, 1b AÜG
Überlassungsvertrag
Vor Einsatzbeginn, seit 1.1.2025 in Textform (z. B. per E-Mail) möglich
§ 12 AÜG
Kennzeichnung und Konkretisierung
Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen und Leiharbeitnehmer namentlich nennen – vor der Überlassung
§ 1 Abs. 1 AÜG
Höchstüberlassungsdauer
18 Monate je Entleiher; frühere Einsätze zählen mit, wenn die Unterbrechung höchstens drei Monate beträgt
§ 1 Abs. 1b AÜG
Equal Treatment / Equal Pay
Gleiche Arbeitsbedingungen wie Stammbeschäftigte; per Tarifvertrag Abweichung beim Entgelt für die ersten neun Monate
§ 8 AÜG
Streikbrecherverbot
Kein Einsatz in einem bestreikten Betrieb, wenn der Leiharbeitnehmer Aufgaben Streikender übernimmt
§ 11 Abs. 5 AÜG
Lohnuntergrenze
Verbindliches Mindeststundenentgelt per Rechtsverordnung
§ 3a AÜG

 

Höchstüberlassungsdauer: 18 Monate

Derselbe Leiharbeitnehmer darf demselben Entleiher nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate überlassen werden. Frühere Einsätze zählen mit, wenn zwischen ihnen nicht mehr als drei Monate liegen – auch wenn sie über einen anderen Verleiher liefen. Die Frist bezieht sich auf die Person, nicht auf den Arbeitsplatz: Nach 18 Monaten darf der Entleiher also einen anderen Leiharbeitnehmer auf derselben Stelle einsetzen.

Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche kann eine längere Höchstdauer festlegen; nicht tarifgebundene Entleiher können eine solche Regelung unter bestimmten Voraussetzungen per Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernehmen. Für die Lohnabrechnung gilt: Wird die Höchstdauer überschritten, ist der Arbeitsvertrag mit dem Verleiher unwirksam und es entsteht ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher – es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt fristgerecht, am Vertrag mit dem Verleiher festzuhalten.

 

Equal Pay nach neun Monaten

Grundsätzlich hat der Leiharbeitnehmer Anspruch auf die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen und das gleiche Entgelt wie ein vergleichbarer Stammbeschäftigter des Entleihers. Ein Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche darf davon abweichen – beim Entgelt aber nur für die ersten neun Monate eines Einsatzes. Länger geht es nur mit einem Branchenzuschlagstarifvertrag: Der Zuschlag muss spätestens nach sechs Wochen einsetzen und schrittweise steigen, bis spätestens nach 15 Monaten ein als gleichwertig festgelegtes Entgelt erreicht ist. Ob und in welcher Höhe für einen Einsatz Branchenzuschläge anfallen, hängt von der Branche des Entleihers ab und sollte vor Einsatzbeginn mit dem Verleiher geklärt werden.

Damit der Verleiher Equal Pay berechnen kann, muss der Entleiher ihm die Arbeitsbedingungen und das Entgelt vergleichbarer Stammbeschäftigter mitteilen. Zum Arbeitsentgelt zählen dabei auch Zulagen, Zuschläge und Sachbezüge. Eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten setzt die Neun-Monats-Frist neu in Gang.

Beispiel: Fristen im Überblick

1

Einsatzbeginn am 1. Oktober 2026

Überlassungsvertrag in Textform, Leiharbeitnehmer namentlich benannt. Vergütung nach Zeitarbeitstarif, mindestens Lohnuntergrenze.

2

Ab 12. November 2026: erster Branchenzuschlag

Gilt ein Branchenzuschlagstarif, setzt die erste Zuschlagsstufe spätestens nach sechs vollendeten Einsatzwochen ein.

3

Ab 1. Juli 2027: Equal Pay

Nach neun Monaten muss das Entgelt eines vergleichbaren Stammbeschäftigten gezahlt werden – mit Branchenzuschlagstarif spätestens ab 1. Januar 2028 das tariflich festgelegte gleichwertige Entgelt.

Entleiher muss Vergleichsentgelt mitteilen

4

31. März 2028: Ende der Höchstdauer

Nach 18 Monaten endet der Einsatz – oder der Entleiher übernimmt den Mitarbeiter in ein eigenes Arbeitsverhältnis, sofern kein Branchentarif eine längere Dauer erlaubt.

 

Lohnuntergrenze und Tarif 2026

Seit 1. Januar 2026 gilt in der Zeitarbeit ein gemeinsames Tarifwerk der DGB-Gewerkschaften mit dem Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP), das die bisherigen Tarifverträge von BAP und iGZ ersetzt. Das unterste Stundenentgelt (Entgeltgruppe 1) ist zugleich per Siebter Lohnuntergrenzen-Verordnung für alle in Deutschland eingesetzten Leiharbeitnehmer verbindlich – auch für Verleiher mit Sitz im Ausland:

Zeitraum
Lohnuntergrenze pro Stunde
Monat bei 151,67 Std.*
1.7. bis 31.8.2026
14,96 €
2.268,98 €
1.9.2026 bis 31.3.2027
15,33 €
2.325,10 €
1.4. bis 30.9.2027
15,87 €
2.407,00 €
Zum Vergleich: gesetzlicher Mindestlohn 2026
13,90 €
2.108,21 €

* Rechenbeispiel bei einer 35-Stunden-Woche (35 × 13 ÷ 3 = 151,67 Stunden im Monat). Die Lohnuntergrenze liegt seit September 2026 um 1,43 € pro Stunde bzw. rund 216,89 € im Monat über dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Verordnung gilt bis 30. September 2027. Ab 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 €. Bußgelder bei Unterschreitung erläutert unser Beitrag Mindestlohn: Wann Bußgelder drohen.

 

Haftung des Entleihers

Auch wenn der Verleiher Arbeitgeber ist, trägt der Entleiher finanzielle Risiken:

  • Sozialversicherung: Der Entleiher haftet für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die auf die Zeit der Überlassung entfallen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge (§ 28e Abs. 2 SGB IV). Zahlt der Verleiher nicht, kann die Einzugsstelle direkt beim Entleiher vollstrecken.
  • Lohnsteuer: Auch für die Lohnsteuer des Leiharbeitnehmers kann der Entleiher in Haftung genommen werden (§ 42d Abs. 6 EStG).
  • Fehlende Erlaubnis oder Formfehler: Fehlt die Erlaubnis, wurde die Überlassung nicht gekennzeichnet oder die Höchstdauer überschritten, gilt ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher als zustande gekommen (§§ 9, 10 AÜG). Er wird dann selbst Arbeitgeber – mit allen Melde- und Beitragspflichten, auch rückwirkend.

Daneben drohen Bußgelder von bis zu 30.000 € je Verstoß, etwa für den Einsatz ohne Erlaubnis, fehlende Kennzeichnung oder das Überschreiten der Höchstdauer. Ende 2025 wurden mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung zudem die Kontroll- und Bußgeldvorschriften des AÜG angepasst. Wie Nachforderungen der Sozialversicherung ablaufen, beschreibt unser Beitrag Beitragsnachforderungen.

Praxis-Tipp für Entleiher: Lassen Sie sich vor dem ersten Einsatztag die aktuelle Überlassungserlaubnis zeigen und prüfen Sie ihre Gültigkeit. Führen Sie für jeden Leiharbeitnehmer eine Einsatzliste mit Beginn, Unterbrechungen und den Fristen für Equal Pay und Höchstdauer. Wichtig: Solange eine Lohnuntergrenze gilt, muss der Entleiher Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Leiharbeitnehmer aufzeichnen und die Aufzeichnungen zwei Jahre aufbewahren (§ 17c AÜG). Fordern Sie vom Verleiher außerdem regelmäßig Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen und des Finanzamts an – das senkt das Haftungsrisiko.

 

Lohnabrechnung beim Verleiher

Lohnabrechnung, Meldungen und Beitragszahlung liegen beim Verleiher. Er meldet die Leiharbeitnehmer bei den Krankenkassen an, rechnet nach Zeitarbeitstarif oder Equal Pay ab und führt ein Arbeitszeitkonto, das nach den tariflichen Regeln Einsatzschwankungen ausgleicht. Besonders fehleranfällig sind:

  • der Wechsel vom Tarifentgelt zu Branchenzuschlägen und Equal Pay je nach Einsatz,
  • Zuschläge und Zulagen, die beim Entleiher Stammbeschäftigten zustehen,
  • steuerfreie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand bei wechselnden Einsatzorten,
  • die Arbeitszeitnachweise aus dem Einsatzbetrieb als Grundlage der Abrechnung.

Auch Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf Entgelttransparenz; was die neuen EU-Vorgaben für Arbeitgeber bedeuten, lesen Sie im Beitrag Entgelttransparenzgesetz 2026.

 

Rechte des Betriebsrats beim Entleiher

Vor dem Einsatz eines Leiharbeitnehmers ist der Betriebsrat des Entleihers nach § 99 BetrVG zu beteiligen; er ist über Einsatzzeitraum, Arbeitsort und Aufgaben zu unterrichten. Leiharbeitnehmer zählen bei den meisten Schwellenwerten des Betriebsverfassungsgesetzes mit (§ 14 Abs. 2 AÜG), für die Unternehmensmitbestimmung ab einer Einsatzdauer von mehr als sechs Monaten. Werden sie länger als drei Monate eingesetzt, dürfen sie den Betriebsrat im Entleiherbetrieb mitwählen.

 

Checkliste für Arbeitgeber

  • Gültige Überlassungserlaubnis des Verleihers geprüft und dokumentiert?
  • Überlassungsvertrag vor Einsatzbeginn in Textform geschlossen, als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet und Leiharbeitnehmer namentlich benannt?
  • Einsatzbeginn, Unterbrechungen und Fristen (6 Wochen, 9 Monate, 15 und 18 Monate) überwacht?
  • Vergleichsentgelt der Stammbeschäftigten an den Verleiher übermittelt?
  • Lohnuntergrenze von 15,33 € (ab 1.4.2027: 15,87 €) eingehalten?
  • Kein Einsatz als Streikbrecher, kein Einsatz im Bauhauptgewerbe?
  • Arbeitszeit der Leiharbeitnehmer aufgezeichnet (§ 17c AÜG)?
  • Betriebsrat vor dem Einsatz beteiligt?
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Krankenkassen und Finanzamt angefordert?

 

FAQ zur Arbeitnehmerüberlassung

Wie lange darf ein Leiharbeitnehmer im selben Betrieb eingesetzt werden?

Höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher. Frühere Einsätze zählen mit, wenn dazwischen nicht mehr als drei Monate liegen. Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche kann eine längere Höchstdauer zulassen.

Ab wann gilt Equal Pay in der Zeitarbeit?

Nach neun Monaten Einsatz beim selben Entleiher. Gilt ein Branchenzuschlagstarifvertrag, muss spätestens nach 15 Monaten ein gleichwertiges Entgelt erreicht sein; die Zuschläge beginnen spätestens nach sechs Wochen.

Wie hoch ist der Mindestlohn in der Zeitarbeit 2026?

Die Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG beträgt seit 1. September 2026 15,33 € pro Stunde, ab 1. April 2027 15,87 €. Sie liegt damit über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 €.

Haftet der Entleiher für die Sozialversicherungsbeiträge?

Ja. Er haftet für die auf die Überlassungszeit entfallenden Beiträge wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Fehlt dem Verleiher die Erlaubnis, wird der Entleiher sogar selbst Arbeitgeber mit allen Pflichten.

Muss der Überlassungsvertrag noch schriftlich geschlossen werden?

Nein. Seit 1. Januar 2025 genügt die Textform, also etwa eine E-Mail mit Namensangabe. Der Vertrag muss aber weiterhin vor Einsatzbeginn vorliegen, ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet sein und den Leiharbeitnehmer namentlich nennen.

 

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