Betriebsrenten­stärkungsgesetz: Was BRSG I und BRSG II für Arbeitgeber ändern

Artikel aktualisiert am 01.10.2026

 

Die betriebliche Altersversorgung soll mehr Beschäftigte erreichen – vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienern. Dafür hat der Gesetzgeber zwei Reformpakete geschnürt: das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), das seit 2018 gilt, und das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II), das im Januar 2026 in Kraft getreten ist. Einige Neuerungen greifen erst ab 2027. Wir zeigen, was beide Gesetze regeln und was Arbeitgeber jetzt in der Personal- und Lohnabrechnung beachten sollten.

Das Wichtigste in Kürze Stand: September 2026

  • Das BRSG II wurde am 21.01.2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 14) und gilt überwiegend seit dem 22.01.2026.
  • Opting-out ohne Tarifvertrag: Automatische Entgeltumwandlung per Betriebsvereinbarung ist möglich, wenn der Arbeitgeber mindestens 20 % Zuschuss zahlt.
  • Das Sozialpartnermodell (Betriebsrente ohne Garantien) steht leichter auch Arbeitgebern offen, die nicht tarifgebunden sind.
  • Ab 01.01.2027 steigt der Förderbetrag nach § 100 EStG auf bis zu 360 €; die Einkommensgrenze wird an die BBG RV gekoppelt.
  • Kleinstanwartschaften dürfen seit Januar 2026 bis zu einer höheren Grenze abgefunden werden.

 

Zwei Gesetze, ein Ziel

Das erste Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.08.2017 trat im Wesentlichen am 01.01.2018 in Kraft. Es brachte vor allem das Sozialpartnermodell, die höhere Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG, den Pflichtzuschuss bei Entgeltumwandlung und die Geringverdienerförderung. Weil sich die Betriebsrente danach nicht wie erhofft verbreitet hat, folgte das Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung vom 16.01.2026. Einen ersten Entwurf hatte bereits die Vorgängerregierung 2024 vorgelegt; er wurde mit dem vorzeitigen Ende der Legislaturperiode nicht mehr beschlossen.

 

Zeitplan: vom ersten BRSG bis zu den Änderungen 2027

1

01.01.2018 – BRSG I tritt in Kraft

Sozialpartnermodell, 8 % steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG, Förderbetrag für Geringverdiener (§ 100 EStG).

2

2019 bis 2022 – Pflichtzuschuss wird eingeführt

15 % Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung: ab 2019 für neue, ab 2022 für alle Vereinbarungen. 2020 wurde zudem der Förderbetrag auf bis zu 288 € erhöht.

3

03.09.2025 bis 19.12.2025 – Gesetzgebung BRSG II

Kabinettsbeschluss am 03.09.2025, Bundestag am 05.12.2025, Zustimmung des Bundesrats am 19.12.2025.

4

22.01.2026 – BRSG II in Kraft

Verkündung am 21.01.2026; Opting-out ohne Tarifvertrag, offeneres Sozialpartnermodell und neue Abfindungsgrenzen gelten.

BGBl. 2026 I Nr. 14

5

01.07.2026 – Änderungen im Versicherungsvertragsrecht

Erweiterte Möglichkeiten, eine Direktversicherung nach Zeiten ohne Entgelt fortzuführen.

6

01.01.2027 – Förderbetrag und Teilrente

Förderbetrag bis 360 €, begünstigter Beitrag bis 1.200 €, dynamische Einkommensgrenze; Betriebsrente auch neben einer gesetzlichen Teilrente.

 

BRSG I (2018): die Grundlagen

Sozialpartnermodell und reine Beitragszusage

Kern des ersten Gesetzes ist das Sozialpartnermodell: Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände können per Tarifvertrag eine reine Beitragszusage vereinbaren (§§ 21 ff. BetrAVG). Der Arbeitgeber schuldet dann nur die Zahlung des vereinbarten Beitrags an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung; eine Einstandspflicht für die Höhe der Leistung besteht nicht. Garantien sind sogar ausgeschlossen. Die Beschäftigten erhalten eine Zielrente, deren Höhe vom Kapitalmarkt abhängt. Die Tarifvertragsparteien sind an Durchführung und Steuerung beteiligt; die Versorgungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der BaFin.

Wandeln Beschäftigte im Sozialpartnermodell Entgelt um, muss der Tarifvertrag regeln, dass der Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Betrags zuschießt, soweit er Sozialversicherungsbeiträge spart. Zusätzlich soll ein Sicherungsbeitrag vereinbart werden.

Weitere Neuerungen des BRSG I

Regelung
Inhalt
Stand 2026
Steuerfreiheit § 3 Nr. 63 EStG
von 4 % der BBG RV zuzüglich 1.800 € auf 8 % der BBG RV angehoben
8.112 € steuerfrei, davon 4.056 € SV-frei
Pflichtzuschuss § 1a Abs. 1a BetrAVG
15 % des umgewandelten Entgelts, soweit SV-Beiträge gespart werden; tarifdispositiv
gilt für alle Vereinbarungen
Opting-out (Optionssystem)
automatische Entgeltumwandlung mit Widerspruchsrecht – zunächst nur auf tarifvertraglicher Grundlage
seit 2026 auch ohne Tarifvertrag möglich
Förderbetrag § 100 EStG
Lohnsteuer-Zuschuss von 30 % für zusätzliche Arbeitgeberbeiträge an Geringverdiener
bis 288 € (ab 2027: 360 €)
Freibetrag in der Grundsicherung
Betriebsrenten werden in der Grundsicherung nur teilweise angerechnet: 100 € plus 30 % des übersteigenden Betrags bleiben frei
höchstens 50 % der Regelbedarfsstufe 1
Riester in der bAV
Leistungen aus Riester-geförderter bAV sind in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei
unverändert

Die Grundlagen zu Durchführungswegen, Unverfallbarkeit und Beiträgen in der Rentenphase erklärt unser Beitrag Betriebsrente: Was Arbeitgeber wissen müssen. Mehr zum Zuschuss lesen Sie unter Pflichtzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge.

 

BRSG II (2026): die Neuerungen im Überblick

Neuerung
Regelung
Gilt ab
Opting-out ohne Tarifvertrag (§ 20 Abs. 3 BetrAVG)
Optionssystem per Betriebs- oder Dienstvereinbarung, wenn das Entgelt nicht (üblicherweise) tariflich geregelt ist; Arbeitgeberzuschuss mindestens 20 % des umgewandelten Entgelts
22.01.2026
Optionssysteme für nicht tarifgebundene Arbeitgeber (§ 20 Abs. 2 BetrAVG)
können ein einschlägiges tarifliches Optionssystem anwenden oder auf Grundlage des Tarifvertrags per Betriebsvereinbarung einführen
22.01.2026
Öffnung des Sozialpartnermodells (§ 24 BetrAVG)
Teilnahme auch an nicht einschlägigen Modellen, wenn ein Tarifvertrag dies eröffnet oder die tragende Gewerkschaft zuständig ist; Zustimmung der tragenden Tarifparteien nötig, Kostenbeteiligung möglich
22.01.2026
Evaluierung (§ 30a BetrAVG)
Prüfung 2027, ob sich die Zahl der Arbeitgeber in Sozialpartnermodellen gegenüber 2025 verdoppelt hat; sonst Vorschläge bis 31.03.2028
2027/2028
Abfindung (§ 3 BetrAVG)
ohne Zustimmung bis 1,5 % der Bezugsgröße (Kapital: 18/10); mit Zustimmung bis 2 % (Kapital: 24/10), wenn der Betrag in die gesetzliche Rentenversicherung fließt – dann steuerfrei
22.01.2026
Direktversicherung (§ 212 VVG)
Fortführung nach Zeiten ohne Entgelt erleichtert
01.07.2026
Förderbetrag (§ 100 EStG)
bis 360 € Förderung, Beitrag bis 1.200 € steuerfrei, Einkommensgrenze 3 % der BBG RV
01.01.2027
Vorzeitige Betriebsrente (§ 6 BetrAVG)
auch bei Bezug einer gesetzlichen Teilrente, nicht mehr nur bei Vollrente
01.01.2027

Einzelheiten zur Geringverdienerförderung mit Rechenbeispiel finden Sie in unserem Beitrag Förderbetrag nach § 100 EStG. Wer Beschäftigte über die Regelaltersgrenze hinaus hält, sollte auch die Aktivrente kennen; zur Teilrente informiert unser Beitrag zur Flexirente.

 

Opting-out ohne Tarifvertrag: so funktioniert es

Bei einem Optionssystem wird für alle Beschäftigten oder eine Gruppe automatisch ein Teil des Entgelts umgewandelt – es sei denn, sie widersprechen. Damit das Angebot als angenommen gilt, muss es

  • in Textform und mindestens drei Monate vor der ersten Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts erfolgen,
  • Betrag und Vergütungsbestandteil nennen, die umgewandelt werden sollen, und
  • deutlich darauf hinweisen, dass der Beschäftigte ohne Begründung innerhalb von mindestens einem Monat widersprechen und die Umwandlung mit einer Frist von höchstens einem Monat beenden kann.

Neu ist, dass Arbeitgeber in Bereichen ohne einschlägigen Tarifvertrag ein solches System per Betriebs- oder Dienstvereinbarung einführen können. Voraussetzung ist ein Zuschuss von mindestens 20 % des umgewandelten Entgelts; damit ist zugleich der gesetzliche 15-%-Zuschuss erfüllt. Betriebe ohne Betriebsrat können diesen Weg mangels Betriebsvereinbarung nicht nutzen.

Rechenbeispiel: Optionssystem mit 20 % Zuschuss

Eine Betriebsvereinbarung sieht eine automatische Entgeltumwandlung von 150 € im Monat in eine Direktversicherung vor. Ein Beschäftigter mit 3.000 € brutto widerspricht nicht.

  • Arbeitgeberzuschuss: 150 € × 20 % = 30 € (beim gesetzlichen Mindestzuschuss wären es 22,50 €)
  • Beitrag zur Direktversicherung: 150 € + 30 € = 180 € – vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei (Monatsgrenzen 2026: 676 € bzw. 338 €)
  • Gesparter Arbeitgeberanteil zur SV: rund 21,15 % von 150 € = 31,72 € (vereinfacht: durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 %, ohne Umlagen)

Der höhere Zuschuss wird in diesem Beispiel weitgehend durch die gesparten Arbeitgeberbeiträge gedeckt.

 

Was das Betriebsrentenstärkungsgesetz für die Lohnabrechnung bedeutet

  • Zuschüsse korrekt hinterlegen: 15 % bei regulärer Entgeltumwandlung, mindestens 20 % im Optionssystem nach § 20 Abs. 3 BetrAVG.
  • Höchstbeträge überwachen: Umwandlung, Zuschuss und weitere Arbeitgeberbeiträge zählen gemeinsam für die Grenzen nach § 3 Nr. 63 EStG und die 4-%-Grenze in der Sozialversicherung.
  • Förderbetrag ab 2027 neu berechnen: Einkommensgrenze und Höchstbeträge im Lohnprogramm aktualisieren; Förderbeträge werden in der Lohnsteuer-Anmeldung abgesetzt.
  • Abfindungen prüfen: Bei Austritten mit kleinen Anwartschaften gelten die neuen Grenzen; eine Abfindung in die gesetzliche Rentenversicherung ist steuerfrei.
  • Teilrentner im Blick behalten: Ab 2027 kann neben einer gesetzlichen Teilrente eine vorzeitige Betriebsrente beansprucht werden – mit Folgen für Lohnsteuer und Versorgungsbezüge.

Praxis-Tipp: Prüfen Sie vor einem Optionssystem ohne Tarifvertrag genau, ob für Ihre Branche ein einschlägiger Tarifvertrag existiert, der die Entgelte „üblicherweise“ regelt – auch wenn Ihr Betrieb selbst nicht tarifgebunden ist. Ist das der Fall, bleibt nur der Weg über ein tarifliches Optionssystem. Lassen Sie die Betriebsvereinbarung im Zweifel arbeitsrechtlich prüfen.

 

Checkliste für Arbeitgeber

  • Bestehende Entgeltumwandlungen auf korrekten Zuschuss (15 % bzw. tarifliche Regel) geprüft?
  • Optionssystem erwogen – Tarifvertragslage geklärt und Betriebsrat eingebunden?
  • Angebot in Textform mit Hinweis auf Widerspruchsrecht mindestens drei Monate vor erster Umwandlung verschickt?
  • Beitritt zu einem Sozialpartnermodell geprüft und Zustimmung der Tarifparteien eingeholt?
  • Neue Abfindungsgrenzen bei Austritten angewendet?
  • Förderbetrag 2027: berechtigte Beschäftigte nach neuer Einkommensgrenze ermittelt und Beiträge ggf. auf 1.200 € erhöht?
  • Versorgungsordnungen auf Regelungen zum vorzeitigen Bezug neben einer Teilrente geprüft?

 

FAQ zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

Seit wann gilt das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz?

Das Gesetz wurde am 21.01.2026 verkündet und gilt überwiegend seit dem 22.01.2026. Die Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz gelten ab dem 01.07.2026, der höhere Förderbetrag und die Teilrenten-Regel ab dem 01.01.2027.

Was ist das Sozialpartnermodell?

Eine tarifvertraglich vereinbarte Betriebsrente mit reiner Beitragszusage: Der Arbeitgeber zahlt nur den vereinbarten Beitrag und haftet nicht für die Leistungshöhe. Die Beschäftigten erhalten eine Zielrente ohne Garantie.

Können nicht tarifgebundene Arbeitgeber am Sozialpartnermodell teilnehmen?

Ja, wenn sie mit den Beschäftigten die Anwendung eines einschlägigen Modells vereinbaren. Seit 2026 ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ein nicht einschlägiges Modell möglich. In allen Fällen müssen die Tarifvertragsparteien zustimmen, die das Modell tragen.

Wie hoch muss der Zuschuss beim Opting-out ohne Tarifvertrag sein?

Mindestens 20 % des umgewandelten Entgelts. Damit ist zugleich die gesetzliche Zuschusspflicht von 15 % erfüllt.

Ändert das BRSG II die steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbeträge?

Nein. Es bleibt bei 8 % der BBG RV steuerfrei und 4 % sozialversicherungsfrei, 2026 also 8.112 € und 4.056 €. Angehoben werden der Förderbetrag nach § 100 EStG und der dafür steuerfreie Arbeitgeberbeitrag – ab 2027.

 

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