Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung läuft noch bis Freitag, doch am Mittwoch steht der Mitarbeiter wieder im Büro: „Mir geht’s besser.“ Viele Arbeitgeber sind dann unsicher. Darf er überhaupt arbeiten? Ist er auf dem Weg und im Betrieb versichert? Muss die Krankschreibung „aufgehoben“ werden, und was wird in der Lohnabrechnung aus der Entgeltfortzahlung? Die kurze Antwort: Eine Krankschreibung ist kein Arbeitsverbot. Als Arbeitgeber tragen Sie aber Verantwortung dafür, ob Sie die Arbeit annehmen. Wir zeigen, worauf es ankommt, mit einem Entscheidungsbaum für die Praxis.
Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026
- Die AU-Bescheinigung ist eine ärztliche Prognose, kein Arbeitsverbot. Wer sich gesund fühlt, darf früher zurückkehren – eine „Gesundschreibung“ ist nicht nötig.
- Der Unfall- und Krankenversicherungsschutz bleibt bestehen, auch auf dem Arbeitsweg.
- Der Arbeitgeber darf Arbeit während einer AU nicht verlangen. Wirkt der Beschäftigte nicht arbeitsfähig, sollte er ihn aus Fürsorgepflicht nach Hause schicken.
- Für tatsächlich gearbeitete Tage gibt es Arbeitsentgelt statt Entgeltfortzahlung. Ein laufendes Krankengeld ruht für diese Zeit.
- Eine Teilkrankschreibung gibt es derzeit nicht, sie kommt erst ab 2028. Bis dahin ist die stufenweise Wiedereingliederung der Weg für eine schrittweise Rückkehr.
Krankschreibung ist kein Arbeitsverbot
Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schätzt die Ärztin oder der Arzt ein, wie lange die Erkrankung voraussichtlich dauern wird. Verläuft die Genesung schneller, muss der Beschäftigte den bescheinigten Zeitraum nicht ausschöpfen. Anders ist es bei einem echten Beschäftigungsverbot, etwa nach dem Mutterschutzgesetz. Hier darf der Arbeitgeber die Schwangere im verbotenen Umfang nicht beschäftigen, auch wenn sie es möchte.
Umgekehrt gilt: Während einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ist der Beschäftigte nicht verpflichtet zu arbeiten. Der Arbeitgeber darf ihn weder auffordern noch unter Druck setzen, früher zurückzukommen. Auch Anrufe mit der Bitte, „nur kurz“ etwas zu erledigen, sollten unterbleiben. Die Rückkehr ist eine freiwillige Entscheidung des Beschäftigten. Ob der Arbeitgeber das Angebot annimmt, entscheidet er selbst.
Entscheidungsbaum: Mitarbeiter mit AU steht vor der Tür
Nicht annehmen. Er kommt etwa nur, weil er sich verpflichtet fühlt? Schicken Sie ihn nach Hause. Die Entgeltfortzahlung läuft weiter.
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Aus Fürsorgepflicht nach Hause schicken, bei Zweifeln den Betriebsarzt einbeziehen. Die AU gilt fort, die Entgeltfortzahlung läuft weiter.
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Nicht einsetzen. Leichtere Aufgaben oder Homeoffice kommen nur in Betracht, wenn der Beschäftigte das selbst möchte und der Arzt keine Bedenken hat.
Arbeit annehmen
- Rückkehrdatum dokumentieren (kurze Notiz oder E-Mail genügt)
- In der Lohnabrechnung: Arbeitsentgelt statt Entgeltfortzahlung ab dem Rückkehrtag
- Bezieht der Beschäftigte Krankengeld: Krankenkasse über die Arbeitsaufnahme informieren
- Nur eingeschränkt belastbar? Stufenweise Wiedereingliederung prüfen
In der Regel genügt die Erklärung des Beschäftigten, dass er sich wieder fit fühlt. Ein ärztliches Attest über die Arbeitsfähigkeit ist nicht vorgeschrieben. Erst wenn sichtbare Zweifel bestehen, sollte der Arbeitgeber genauer hinschauen und notfalls den Betriebsarzt einschalten.
Fürsorgepflicht und Arbeitsschutz
Arbeitgeber müssen Leben und Gesundheit ihrer Beschäftigten schützen (§ 618 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 3 Arbeitsschutzgesetz). Diese Pflicht endet nicht, nur weil ein Beschäftigter selbst arbeiten möchte. Wer einen offensichtlich kranken Mitarbeiter einsetzt, riskiert Schadensersatzansprüche. Das gilt vor allem, wenn sich der Gesundheitszustand dadurch verschlechtert oder andere angesteckt werden.
Der Arbeitgeber hat deshalb das Recht, einen Beschäftigten mit laufender AU nach Hause zu schicken. Für diese Tage besteht weiter Anspruch auf Entgeltfortzahlung, denn die Arbeitsunfähigkeit ist ja bescheinigt. Beschäftigte sind ihrerseits verpflichtet, sich genesungsfördernd zu verhalten. Eine zu frühe Rückkehr, die die Genesung erkennbar gefährdet, kann im Einzelfall eine Pflichtverletzung sein.
Versicherungsschutz: Unfall- und Krankenversicherung
Die verbreitete Annahme, wer trotz Krankschreibung arbeitet, sei nicht versichert, ist falsch. Die Beschäftigung besteht weiter, und damit auch der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach §§ 2 und 8 SGB VII. Das gilt auch für den Weg zur Arbeit und zurück. Ein Unfall wird von der Berufsgenossenschaft wie bei jedem anderen Beschäftigten geprüft. Entscheidend ist der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, nicht die AU-Bescheinigung. Auch der Krankenversicherungsschutz bleibt unverändert bestehen.
Eine vorherige Absprache mit dem Arbeitgeber ist keine Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Sie ist aber sinnvoll, weil sich nach einem Wegeunfall dann leicht belegen lässt, dass der Beschäftigte tatsächlich auf dem Weg zur Arbeit war. Wie ein Arbeitsunfall in der Lohnabrechnung zu behandeln ist, erklärt unser Beitrag Arbeitsunfall: Lohnabrechnung, Verletztengeld und Meldungen.
eAU, Gesundmeldung und telefonische Krankschreibung
Seit dem 1. Januar 2023 müssen gesetzlich versicherte Beschäftigte ihre Arbeitsunfähigkeit nur noch ärztlich feststellen lassen (§ 5 Abs. 1a EFZG). Der Arbeitgeber ruft die Daten der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) selbst bei der Krankenkasse ab (§ 109 SGB IV). Der Beschäftigte muss die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer aber weiterhin unverzüglich mitteilen. Ein Abruf „auf Verdacht“ ist nicht zulässig. Für Privatversicherte, Minijobber in Privathaushalten und bei Ärzten ohne Kassenzulassung gilt weiterhin die Papierbescheinigung.
Muss sich der Beschäftigte gesund melden?
Nein. Eine „Gesundschreibung“ durch den Arzt gibt es im deutschen Gesundheitswesen grundsätzlich nicht. Die eAU muss auch nicht storniert oder korrigiert werden, wenn der Beschäftigte früher zurückkommt. Es genügt, dass der Arbeitgeber das tatsächliche Rückkehrdatum festhält und in der Entgeltabrechnung berücksichtigt. Nur wenn der Beschäftigte bereits Krankengeld bezieht, muss die Krankenkasse von der Arbeitsaufnahme erfahren, denn das Krankengeld endet bzw. ruht dann.
Telefonische Krankschreibung
Nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ist die Krankschreibung per Telefon derzeit weiter möglich. Voraussetzung ist, dass der Patient der Praxis bekannt ist und keine schwere Symptomatik vorliegt. Die erste Bescheinigung ist auf höchstens fünf Kalendertage begrenzt. Auch eine Krankschreibung per Videosprechstunde ist möglich. Die Koalition hat im Juli 2026 angekündigt, die telefonische Krankschreibung abzuschaffen und eine AU-Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag vorzuschreiben. Bis zu einer Gesetzesänderung gilt die bisherige Rechtslage. Arbeitgeber können die Bescheinigung schon heute ab dem ersten Tag verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG).
Lohnabrechnung: Arbeitsentgelt statt Entgeltfortzahlung
Für die Abrechnung kommt es nicht auf die Bescheinigung an, sondern darauf, ob tatsächlich gearbeitet wurde:
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Kleinbetriebe im U1-Verfahren erhalten auf Antrag einen Teil erstattet.
Normales Arbeitsentgelt, keine Entgeltfortzahlung. Für diese Tage gibt es keine U1-Erstattung.
Krankengeld von der Krankenkasse. Für Tage mit Arbeitsentgelt ruht es (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Arbeitet der Beschäftigte wieder und erkrankt kurz darauf erneut an derselben Krankheit, handelt es sich um eine Fortsetzungserkrankung. Die Zeiten werden für die sechs Wochen Entgeltfortzahlung zusammengerechnet (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Die vorzeitige Rückkehr setzt den Anspruch also nicht automatisch neu in Gang. Wie Sie Vorerkrankungen korrekt prüfen, zeigt unser Beitrag Entgeltfortzahlung: Vorerkrankungen korrekt ansprechen. Was beim Übergang ins Krankengeld zu melden ist, lesen Sie unter Krankengeld: Meldungen und Beiträge.
Beweiswert der AU: Wenn der Arbeitgeber zweifelt
Die ordnungsgemäß ausgestellte AU-Bescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Dass jemand früher zurückkommt, erschüttert ihn nicht, sondern spricht eher für Arbeitswillen. Zweifel entstehen eher im umgekehrten Fall: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Beweiswert erschüttert sein kann, wenn die Krankschreibung passgenau die Kündigungsfrist abdeckt. Das gilt bei einer Eigenkündigung (BAG, 8.9.2021 – 5 AZR 149/21). Es gilt auch bei einer Arbeitgeberkündigung mit Folgebescheinigungen bis exakt zum Ende der Frist und anschließendem Start in einem neuen Job (BAG, 13.12.2023 – 5 AZR 137/23). Dann muss der Beschäftigte die Arbeitsunfähigkeit konkret belegen, sonst entfällt die Entgeltfortzahlung. Bei begründeten Zweifeln können Arbeitgeber außerdem verlangen, dass die Krankenkasse eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst einleitet (§ 275 Abs. 1a SGB V).
Halbtags arbeiten, Homeoffice, Wiedereingliederung
„Nur ein paar Stunden“ – Teilarbeitsunfähigkeit gibt es noch nicht
Das deutsche Recht kennt derzeit nur „arbeitsunfähig“ oder „arbeitsfähig“. Eine Krankschreibung für einen Teil der Arbeitszeit mit anteiligem Krankengeld gibt es noch nicht. Sie wurde mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen und gilt ab 1. Januar 2028. Dann kann der Arzt mit Zustimmung von Beschäftigtem und Arbeitgeber eine Teilarbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent feststellen. Details stehen in unserem Beitrag zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz.
Stufenweise Wiedereingliederung
Für eine schrittweise Rückkehr nach längerer Krankheit gibt es schon heute das „Hamburger Modell“ (§ 74 SGB V, § 44 SGB IX). Der Beschäftigte bleibt dabei arbeitsunfähig und erhält in der Regel Krankengeld, der Arbeitszeitumfang steigt nach einem ärztlichen Stufenplan. Das ist der rechtssichere Weg, wenn jemand noch nicht voll belastbar ist. Mehr dazu im Beitrag Stufenweise Wiedereingliederung: Was Arbeitgeber beachten müssen.
Homeoffice während der Krankschreibung
Arbeitsunfähig ist, wer seine vertragliche Tätigkeit nicht ausüben kann, egal an welchem Ort. Der Arbeitgeber kann deshalb nicht verlangen, dass ein krankgeschriebener Beschäftigter „wenigstens von zu Hause“ arbeitet. Möchte der Beschäftigte freiwillig im Homeoffice arbeiten, gelten dieselben Grundsätze wie bei der Rückkehr in den Betrieb: Er muss sich arbeitsfähig fühlen, und für die gearbeitete Zeit gibt es Arbeitsentgelt statt Entgeltfortzahlung. Stundenweises Arbeiten an einzelnen Tagen bei fortbestehender AU sollte die Ausnahme bleiben. Es lässt sich in der Abrechnung kaum sauber darstellen und kann bei Krankengeldbezug Rückfragen der Krankenkasse auslösen.
Praxis-Tipp: Legen Sie für Führungskräfte eine kurze, einheitliche Regel fest. Kommt ein Beschäftigter trotz AU, fragt die Führungskraft nach dem Befinden, wirft einen Blick auf die Tätigkeit und gibt der Personalabteilung oder dem Lohnbüro das Rückkehrdatum durch. So stimmen Arbeitsentgelt und Entgeltfortzahlung in der Abrechnung, und eine U1-Erstattung wird nicht für Tage beantragt, an denen gearbeitet wurde. Lässt sich die Rückkehr am Vortag absprechen, ist der Weg zur Arbeit für den Fall eines Unfalls gut dokumentiert.
FAQ zum Arbeiten trotz Krankschreibung
Entgeltfortzahlung, Krankengeld-Meldungen, U1-Erstattung: Lohndirekt bildet Krankheitszeiten und vorzeitige Rückkehr korrekt in der Lohnabrechnung ab. Sprechen Sie uns an.